TAHG 2012
Gliederung
(1) Hebeanlagen müssen in allen ihren Teilen entsprechend dem Stand der Technik so geplant und ausgeführt werden, dass sie den Erfordernissen der Sicherheit, der Festigkeit, der Dauerhaftigkeit, des Brand- und des Schallschutzes und der Energieeffizienz entsprechen. Darüber hinaus müssen Hebeanlagen für Personen in all ihren Teilen entsprechend dem Stand der Technik so geplant und ausgeführt werden, dass sie den Erfordernissen der Zugänglichkeit für Personen und der Notbefreiung eingeschlossener Personen entsprechen. Im Aufzugsschacht dürfen keine aufzugsfremden Leitungen und Einrichtungen vorhanden sein.
(2) Die Landesregierung hat unter Bedachtnahme auf die Anforderungen nach Abs. 1 durch Verordnung nähere Bestimmungen über die technischen Erfordernisse von Hebeanlagen zu erlassen.
§ 12 TAHG 2012 · TAHG 2012 · Aufzugs- und Hebeanlagengesetz 2012, Tiroler
§ 12 § 12
…Behebung der Mängel, im Fall der Veranlassung der Maßnahmen durch den Hebeanlagenprüfer überdies nur nach vorheriger Prüfung durch den Hebeanlagenprüfer, wieder in Betrieb genommen werden. (3) Die Behörde hat den Betrieb a) einer nicht vorschriftsmäßig überprüften Hebeanlage, b) einer Hebeanlage, deren Betriebssicherheit nicht mehr gegeben ist, c) eines Aufzuges oder einer…
§ 4 § 4
…ein Gebäude oder eine bauliche Anlage oder vor der Vornahme wesentlicher Änderungen kann ein Prüfzeugnis eines Hebeanlagenprüfers, wonach das Vorhaben den Erfordernissen nach § 3 bzw. bei Umbauten oder Modernisierungen den Erfordernissen nach § 18 entspricht, eingeholt werden. (2) Als wesentliche Änderung einer Hebeanlage gelten insbesondere folgende Änderungen: a…
§ 5 § 5
…§ 4 Abs. 2 hat der Betreiber ein Prüfzeugnis eines Hebeanlagenprüfers einzuholen, in dem festgestellt wird, dass a) den Erfordernissen nach § 3 bzw. bei Umbauten oder Modernisierungen den Erfordernissen nach § 18 entsprochen wird und b) Mängelfreiheit besteht. (2) Der Hebeanlagenprüfer hat dem Betreiber das Prüfzeugnis…
§ 10 § 10
…der Behörde anzuzeigen. (2) Der Hebeanlagenprüfer hat die Hebeanlage in regelmäßigen Zeitabständen auf ihre Betriebssicherheit zu überprüfen. Der Betreiber hat erforderlichenfalls die notwendigen Hilfskräfte beizustellen. (3) Aufzüge, Hebeeinrichtungen für Personen, Treppenschrägaufzüge, Hubtische für die Beförderung von Personen, Güteraufzüge sowie Fahrtreppen und Fahrsteige sind zumindest einmal jährlich zu überprüfen. Kleingüteraufzüge sind zumindest…
Rückverweise