§ 18 Umbau und Modernisierung von nicht CE-gekennzeichneten Hebeanlagen — TAHG 2012
(1) Im Fall von Umbauten oder bei Modernisierungen von Hebeanlagen, die nicht mit einer CE-Kennzeichnung versehen sind, ist eine Verbesserung der Sicherheit, insbesondere durch Einbau von Sicherheitsbauteilen sicherzustellen.
(2) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die technischen Erfordernisse für eine solche Hebeanlage im Fall von Umbauten oder bei Modernisierungen zu erlassen.
§ 4 TAHG 2012 · TAHG 2012 · Aufzugs- und Hebeanlagengesetz 2012, Tiroler
§ 4 Vorprüfung
…Änderungen kann ein Prüfzeugnis eines Hebeanlagenprüfers, wonach das Vorhaben den Erfordernissen nach § 3 bzw. bei Umbauten oder Modernisierungen den Erfordernissen nach § 18 entspricht, eingeholt werden. (2) Als wesentliche Änderung einer Hebeanlage gelten insbesondere folgende Änderungen: a) die Erhöhung der Anzahl oder der Lage der Halte- oder Ladestellen…
§ 5 Abnahmeprüfung
…eines Hebeanlagenprüfers einzuholen, in dem festgestellt wird, dass a) den Erfordernissen nach § 3 bzw. bei Umbauten oder Modernisierungen den Erfordernissen nach § 18 entsprochen wird und b) Mängelfreiheit besteht. (2) Der Hebeanlagenprüfer hat dem Betreiber das Prüfzeugnis über die Abnahmeprüfung auszuhändigen, dies im Anlagen- bzw. Aufzugsbuch zu vermerken…
§ 20 Strafbestimmungen
…einer Hebeanlage seinen Verpflichtungen nach § 10 Abs. 1 und 6 oder den in einer Verordnung nach § 17 oder § 18 enthaltenen Verpflichtungen nicht nachkommt, c) als Betreiber einer Hebeanlage, als Hebeanlagenwärter oder als dafür verantwortliche Person eines Betreuungsunternehmens die Anlage nicht sofort außer Betrieb nimmt…
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