§ 17 § 17
In Kraft seit 22. Dezember 2012
Up-to-date
Die Landesregierung hat im Interesse des Schutzes des Lebens und der Gesundheit von Personen oder der Sicherheit von Sachen durch Verordnung nähere Bestimmungen zu erlassen über
a) eine sicherheitstechnische Prüfung bestehender Aufzüge und Hebeeinrichtungen für Personen, die nicht mit einer CE-Kennzeichnung versehen sind, und
b) geeignete Maßnahmen zur Beseitigung oder weitestgehenden Verringerung von festgestellten Gefährdungssituationen bei derartigen Aufzügen und Hebeeinrichtungen.
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