TAHG 2012
Gliederung
Rückverweise
(1) Aufzüge zur Personenbeförderung mit einer Nenngeschwindigkeit von mehr als 0,15m/s, die nicht mit einer CE-Kennzeichnung versehen sind, sind vom Betreiber einer sicherheitstechnischen Prüfung durch eine Prüfstelle für Aufzüge zu unterziehen. Eine sicherheitstechnische Prüfung von solchen Aufzügen ist nicht erforderlich, wenn sie mit dem Hinweis als krisenrelevante Ware versehen sind.
(2) Die Landesregierung hat im Interesse des Schutzes des Lebens und der Gesundheit von Personen oder der Sicherheit von Sachen durch Verordnung nähere Bestimmungen zu erlassen über
a)eine sicherheitstechnische Prüfung von Aufzügen nach Abs. 1, und
b) geeignete Maßnahmen zur Beseitigung oder weitestgehenden Verringerung von festgestellten Gefährdungssituationen bei derartigen Aufzügen und Hebeeinrichtungen.
§ 12 TAHG 2012 · TAHG 2012 · Aufzugs- und Hebeanlagengesetz 2012, Tiroler
§ 12 § 12
…b) einer Hebeanlage, deren Betriebssicherheit nicht mehr gegeben ist, c) eines Aufzuges oder einer Hebeeinrichtung für Personen, wenn die nach einer Verordnung nach § 17 vorgesehene sicherheitstechnische Prüfung nicht fristgerecht durchgeführt wurde, d) eines Aufzuges oder einer Hebeeinrichtung für Personen, wenn die nach einer Verordnung nach § 17 erforderlichen…
§ 9 § 9
…und Hebeeinrichtungen für Personen, die nicht mit einer CE-Kennzeichnung versehen sind, ist diese Anforderung erst nach einer sicherheitstechnischen Überprüfung und Nachrüstung nach § 17 erforderlich.…
§ 20 § 20
…lässt, b) als Betreiber einer Hebeanlage seinen Verpflichtungen nach § 10 Abs. 1 und 6 oder den in einer Verordnung nach § 17 oder § 18 enthaltenen Verpflichtungen nicht nachkommt, c) als Betreiber einer Hebeanlage, als Hebeanlagenwärter oder als dafür verantwortliche Person eines Betreuungsunternehmens die Anlage nicht…