TAHG 2012
Gliederung
(1) Der Hebeanlagenwärter bzw. eine befugte Person des Betreuungsunternehmens hat Personen, die in Aufzügen oder in Hebeeinrichtungen für Personen eingeschlossen sind, unverzüglich zu befreien.
(2) Die Zeit von der Abgabe des Notrufs bis zum Eintreffen des Hebeanlagenwärters bzw. der befugten Person des Betreuungsunternehmens beim Aufzug bzw. bei der Hebeeinrichtung darf 30 Minuten nicht überschreiten.
(3) Bei Aufzügen und bei Hebeeinrichtungen für Personen muss ununterbrochen eine Kommunikation zwischen dem Hebeanlagenwärter bzw. dem Betreuungsunternehmen und den eingeschlossenen Personen in beide Richtungen gegeben sein. Bei bestehenden Aufzügen und Hebeeinrichtungen für Personen, die nicht mit einer CE-Kennzeichnung versehen sind, ist diese Anforderung erst nach einer sicherheitstechnischen Überprüfung und Nachrüstung nach § 17 erforderlich.
§ 20 TAHG 2012 · TAHG 2012 · Aufzugs- und Hebeanlagengesetz 2012, Tiroler
§ 20 § 20
…§ 6 oder 7 nicht nachkommt, b) als Hebeanlagenwärter oder als dafür verantwortliche Person eines Betreuungsunternehmens den Verpflichtungen nach den §§ 8, 9 oder 13 nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt, c) unbefugt Eintragungen in das Aufzugsbuch (Anlagebuch) vornimmt, d) als Hebeanlagenprüfer seinen Verpflichtungen nach den §§ …
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