(1) Die Landesregierung ist berechtigt im Rahmen der Vollziehung dieses Gesetzes personenbezogene Daten für folgende Zwecke zu verarbeiten:
1. für die Feststellung der Förderungswürdigkeit und der Voraussetzungen für die Aberkennung der Förderung, für die Förderungsabwicklung, für die Sicherung von Zuschüssen, für die Gewährung, Weitergewährung, Erbringung, Kontrolle und Einstellung von Förderleistungen;
2. für die Rückzahlung von zu Unrecht empfangenen Leistungen;
3. zum Zweck der Feststellung des Bedarfs an geförderten Wohnungen und der Erfassung von Wohnungssuchenden.
(2) Für die Zwecke gemäß Abs 1 Z 1 dürfen von der Landesregierung folgende personenbezogene Daten verarbeitet werden:
1. von Förderwerbern sowie von Personen, die mit dem Förderungswerber in Haushaltsgemeinschaft leben, insbesondere von Ehegatten, eingetragenen Partnern, Lebensgefährten, Eltern und Kindern:
a) Personalien insbesondere Name, Geschlecht, akademischer Grad, Geburtsdatum, Meldedaten, Kommunikationsdaten, Personenstand, Beruf, Anschrift, Bankverbindung;
b) Daten zu Kreditverbindlichkeiten, Haftungen, Bürgschaften, Daten einer laufenden Kreditverbindlichkeit;
c) Daten zur Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes;
d) Daten zum Wohnbedarf, zur Wohnversorgung insbesondere Wohnungsmerkmale, zum Wohnungsaufwand, zu den Betriebskosten, zu energetischen und klimarelevanten Merkmalen der Wohnung sowie Grundbuchsdaten;
e) Daten zu den Beschäftigungsverhältnissen insbesondere zur Beschäftigungsdauer;
f) Daten zu den Einkommensverhältnissen;
g) das bereichsspezifische Personenkennzeichen für den Sozialversicherungsbereich BPK-SV, soweit darüber hinaus erforderlich auch Daten zu den Sozialversicherungsverhältnissen einschließlich der Sozialversicherungsnummer;
h) Daten über Unterhaltsansprüche und -pflichten;
i) Daten zum Bestehen eines Vertretungsverhältnisses;
j) Daten zur Minderung der Erwerbsfähigkeit, zum Grad einer Behinderung und zur Höhe des Pflegegeldes;
2. von Personen, die dem Förderungswerber oder einer im gemeinsamen Haushalt lebenden Person zum Unterhalt verpflichtet sind: Personalien, Daten über Angehörige im Zusammenhang mit (sonstigen) Unterhaltspflichten, Einkommensverhältnisse, Daten zum geleisteten Unterhalt;
3. von Personen, welche die Hilfe suchende Person vertreten: Personalien, Art des Vertretungsverhältnisses und Verhältnis zur Hilfe suchenden Person;
4. von Vermietern und Immobilienverwaltungen, mit denen die Förderungswerber in einem Vertragsverhältnis stehen oder deren Leistungen sie in Anspruch nehmen: Daten betreffend den Wohnbedarf und die Wohnversorgung.
(3) Im Hinblick auf Sanierungsförderungen (2. Abschnitt, 5. Unterabschnitt) dürfen für die Zwecke gemäß Abs 1 Z 1 von der Landesregierung nur folgende personenbezogene Daten verarbeitet werden:
1. von Förderwerbern: Daten gemäß Abs 2 Z 1 lit a und i sowie energetische und klimarelevante Daten und Grundbuchsdaten der geförderten Wohnung;
2. zusätzlich bei der Beantragung von Fördermaßnahmen, die den Wohnbedürfnissen von Menschen mit Behinderung oder älteren Menschen dienen: Daten zum Vorliegen der Behinderung, zur Minderung der Erwerbsfähigkeit, zum Pensionsbezug sowie die Pflegegeldstufe;
3. von Personen, die in der geförderten Wohnung leben: Name, Anschrift sowie die Meldedaten;
4. von Personen gemäß Abs 2 Z 3: Name, Anschrift, Vertretungsverhältnis.
(4) Für die Zwecke gemäß Abs 1 Z 2 dürfen von der Landesregierung folgende personenbezogene Daten verarbeitet werden:
1. von Förderwerbern: Daten gemäß Abs 2 Z 1 lit a und b;
2. von Personen gemäß Abs 2 Z 3: Name, Anschrift, Vertretungsverhältnis
(5) Für die Zwecke gemäß Abs 1 Z 3 dürfen von der Landesregierung folgende personenbezogene Daten verarbeitet werden: Name und Anschrift von Personen gemäß Abs 2 Z 1 sowie die Daten gemäß Abs 2 Z 1 lit d. Für diese Zwecke kann die Landesregierung auch eine eigene Wohnbaudatenbank einrichten, wobei das Nähere hierzu durch Verordnung der Landesregierung zu regeln ist.
(6) Die Landesregierung ist berechtigt, die Daten gemäß Abs 2 Z 1 lit a betreffend Name und Anschrift, die Daten gemäß Abs 2 Z 1 lit d sowie Daten über bekannt gewordene Bauvorhaben an Auftragsverarbeiter, die von der Landesregierung mit der Durchführung von Aufgaben nach § 4 beauftragt sind, für Zwecke der Erfüllung dieser Aufgaben zu übermitteln.
(7) Die gemäß Abs 2 verarbeiteten personenbezogenen Daten dürfen folgenden Empfängern übermittelt werden, soweit sie diese zur Erfüllung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben benötigen:
1. an Organe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände;
2. an die Träger der Sozialversicherung und den Dachverband der österreichischen Sozialversicherungsträger;
3. an die Finanzämter;
4. an das Arbeitsmarktservice.
(8) Die Landesregierung hat organisatorische und technische Vorkehrungen und geeignete Datensicherungsmaßnahmen im Sinn der Art 24 und 32 Datenschutz-Grundverordnung zu treffen, die den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der betroffenen Personen gewährleisten. Die Verantwortung für den Datenschutz durch Technikgestaltung und durch datenschutzfreundliche Voreinstellungen gemäß Art 25 Datenschutz-Grundverordnung in Form von geeigneten technischen Maßnahmen trifft die Landesregierung.
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