S.WFG 2025
Gliederung
2. Abschnitt Förderungen
4. Unterabschnitt Förderung der Errichtung von Wohnheimen
§ 27 Förderungsvoraussetzungen
(1) Für die Errichtung von Wohnheimen kann eine Förderung gewährt werden:
1. Gemeinden, Gemeindeverbänden sowie juristischen Personen im Alleineigentum von Gemeinden;
2. Bauträgern und sonstigen juristischen Personen des Privatrechts;
3. natürlichen Personen,
4. Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die nach Satzung, Stiftung oder sonstiger Verfassung und ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar der Förderung kirchlicher, gemeinnütziger oder mildtätiger Zwecke dienen.
(2) Die Förderung setzt voraus, dass die Förderungswerber Grundeigentümer der Bauliegenschaft sind oder ein Baurecht für die Dauer von zumindest 66 Jahren ab Aufnahme der Benützung des Baus besitzen.
§ 51 S.WFG 2025 · S.WFG 2025 · Salzburger Wohnbauförderungsgesetz 2025
§ 51 Inkrafttreten novellierter Bestimmungen
…2026 treten mit Beginn des auf die Kundmachung folgenden Monats in Kraft. (2) Die §§ 25 Abs 3 Z 2 und 27 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 63/2026 treten mit Beginn des auf die Kundmachung folgenden Tages in Kraft. Die…
§ 27 Förderungsvoraussetzungen
…§ 27 (1) Für die Errichtung von Wohnheimen kann eine Förderung gewährt werden: 1. Gemeinden, Gemeindeverbänden sowie juristischen Personen im Alleineigentum von Gemeinden; 2. Bauträgern und sonstigen…
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