S.WFG 2025
Gliederung
6. Abschnitt Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 51 Inkrafttreten novellierter Bestimmungen
(1) Das Inhaltsverzeichnis sowie die §§ 13 Abs 1, 41 und 50 Abs 1 und 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 5/2026 treten mit Beginn des auf die Kundmachung folgenden Monats in Kraft.
(2) Die §§ 25 Abs 3 Z 2 und 27 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 63/2026 treten mit Beginn des auf die Kundmachung folgenden Tages in Kraft. Die Verlängerung der Frist gemäß § 25 Abs 3 Z 2 erster Satz von vier auf fünf Jahren ist dabei auch auf Förderungszusicherungen nach früheren Wohnbauförderungsgesetzen anzuwenden; dies gilt auch für Startwohnungen nach früheren Wohnbauförderungsgesetzen, wobei eine Gesamtmietdauer von mehr als fünfzehn Jahren nicht überschritten werden darf. § 27 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 63/2026 kann auch auf die Übernahme von Förderverträgen nach früheren Wohnbauförderungsgesetzen angewendet werden.
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