(1) Die Förderung besteht in der Gewährung eines Zuschusses.
(2) Durch Verordnung der Landesregierung sind zu regeln:
1. die Höhe des Zuschusses,
2. die Art des Zuschusses (rückzahlbar/nicht rückzahlbar),
3. die Verzinsung rückzahlbarer Zuschüsse sowie die Rückzahlungsmodalitäten,
4. die Bedingungen für die Auszahlung und Sicherstellung des Zuschusses,
5. die vorzulegenden Unterlagen.
Bei der Festsetzung des Zuschusses kann nach Art und Größe des Bauvorhabens unterschieden werden. Dabei kann die Errichtung von nutzungsneutralen Erdgeschoßzonen Berücksichtigung finden.
Rückverweise
S.WFG 2025 · Salzburger Wohnbauförderungsgesetz 2025
§ 38 Sonderregelungen für den Fall von Katastrophen und Epidemien
…1) Die Landesregierung kann 1. in Katastrophenfällen gemäß § 24 Salzburger Katastrophenhilfe und -managementgesetz 2024 oder 2. im Fall von Epidemien nach dem II. Hauptstück des Epidemiegesetzes 1950 auf Ansuchen des Förderungswerbers bzw…