(1) Die Landesregierung kann
1. in Katastrophenfällen gemäß § 24 Salzburger Katastrophenhilfe und -managementgesetz 2024 oder
2. im Fall von Epidemien nach dem II. Hauptstück des Epidemiegesetzes 1950
auf Ansuchen des Förderungswerbers bzw der Förderungswerberin einer Abänderung des Förderungsvertrages (Zusicherung) zustimmen und von der Erfüllung einzelner Förderungsvoraussetzungen bzw -bestimmungen absehen, wenn dies der Vermeidung sozialer existenzbedrohender Härten dient.
(2) Als sozial existenzbedrohende Härten gelten Einkommensverluste in Folge von Ereignissen gemäß Abs 1 Z 1 oder 2, insbesondere durch:
1. die Einführung von Kurzarbeit,
2. behördliche Schließungen von Geschäften, Betrieben udgl,
3. Arbeitslosigkeit.
(3) Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Festlegungen zu den Abs 1 und 2 treffen.
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