(1) Die Förderung besteht in der Gewährung eines Zuschusses. Er kann auch in Form laufender Annuitätenzuschüsse gewährt werden.
(2) Die Höhe des Zuschusses kann nach Art des geförderten Objekts, nach Quadratmeter förderbarer Wohnnutzfläche oder nach der jeweiligen folgenden Familienkonstellation festgesetzt werden:
1. Alleinerzieher oder Alleinerzieherinnen,
2. Jungfamilien,
3. kinderreiche Familien,
4. Kinder und sonstige nahestehende Personen.
(3) Der Zuschuss setzt voraus, dass bei Förderungen nach § 21 Abs 1 Z 1 und 2 der Kaufpreis je m² Wohnnutzfläche (gesamt oder förderbar) eine durch Verordnung festzulegende Grenze nicht überschreitet. Dabei kann die Höhe der Kaufpreisgrenze nach regionaler Lage und/oder der Rechtsform (Eigentum, Baurecht, Baurechtswohnungseigentum) festgesetzt werden.
(4) Die näheren Festlegungen zu den Abs 1 bis 3 sowie zu den vorzulegenden Unterlagen, Bedingungen für die Auszahlung und Sicherstellung des Zuschusses sind durch Verordnung der Landesregierung zu regeln. Dabei kann je nach förderbarer Maßnahme unterschieden werden.
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