(1) Im Fall der Erledigung im Sinn des Ansuchens ist dem Förderungswerber bzw der Förderungswerberin eine schriftliche Zusicherung, welcher allenfalls auch ein schriftliches Förderangebot vorangehen kann, zu erteilen. Im Fall der Ablehnung sind die Gründe dafür schriftlich bekanntzugeben.
(2) In der Zusicherung kann die Landesregierung zum Nachweis der Einhaltung der Förderungsbedingungen die Vorlage zusätzlicher Unterlagen verlangen und Bedingungen und Auflagen vorsehen, die der Sicherung
1. der Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und des diesem zugrundeliegenden Förderungszweckes oder
2. der Einhaltung bundesrechtlicher Vorgaben zur Finanzierung von Förderungen (insbesondere nach § 29a FAG 2024)
dienen. Auch kann sie die Förderungsgewährung von der Vereinbarung inländischer Gerichtsbarkeit, der Verwendung von Deutsch als Vertrags- und Verfahrenssprache und der Zustimmung zur Einsichtnahme in die Gebarungsunterlagen durch Organe des Landes und des Rechnungshofs (§ 6 Abs 1 lit f und 3 Salzburger Landesrechnungshofgesetz 1993) abhängig machen.
(3) Die Zusicherung wird mit schriftlicher Annahme durch den Förderungswerber bzw die Förderungswerberin zum Förderungsvertrag. Erfolgt keine schriftliche Annahme der Zusicherung binnen 12 Monaten ab Ausstellungsdatum der Zusicherung gilt diese als widerrufen.
(4) Über Ansprüche aus dem Förderungsvertrag kann weder durch Abtretung, Anweisung oder Verpfändung noch auf irgendeine andere Weise unter Lebenden verfügt werden. Diese Ansprüche können auch nicht von Dritten in Exekution gezogen werden. Eine Abtretung von Ansprüchen zur Vorfinanzierung förderbarer Bauvorhaben oder von Ansprüchen auf Annuitätenzuschüsse nach § 22 Abs 1 an die kreditgewährende Bank oder Bausparkasse ist zulässig; ebenso eine Anweisung der Wohnbeihilfe an Dritte gemäß § 34 Abs 2.
(5) Unterlagen für die Gewährung von Zuschüssen sind auf Förderungsdauer oder bis zur vorzeitigen Beendigung des Förderungsverhältnisses aufzubewahren. Unterlagen für die Gewährung von Wohnbeihilfe sind mindestens drei Jahre nach Erledigung des Förderungsansuchens aufzubewahren. Die Aufbewahrung kann auch in digitaler Form erfolgen.
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