(1) Zuschüsse sind für den Fall ihrer erforderlichen Rückzahlung durch ein Pfandrecht an der Liegenschaft sicherzustellen. Davon kann abgesehen werden:
1. wenn die Gemeinde Förderungswerber ist oder die Haftung für die Rückzahlung als Bürge (§ 1346 ABGB) übernimmt;
2. wenn die Besicherung in einer sonstigen, nach Maßgabe der Bestimmungen für die einzelnen Förderungssparten zulässigen Art erfolgt;
3. bei Sanierungsförderungen.
(2) Dem Grundpfand gemäß Abs 1 dürfen vorangehen:
1. Festbetragspfandrechte zur Besicherung von Einmalkrediten, die zur Finanzierung förderbarer Maßnahmen aufgenommen werden,
a) bei Förderungen zur Errichtung von Mietwohnungen bis zur Höhe des Zuschusses und
b) bei Förderungen zur Errichtung von Wohnheimen bis zum zweifachen des Zuschusses;
2. Festbetragspfandrechte zur Besicherung von Einmalkrediten bei Eigentumsförderungen, die zur Finanzierung förderbarer Maßnahmen samt Kaufnebenkosten aufgenommen werden;
3. Pfandrechte aus früheren Förderungen;
4. Dienstbarkeiten einschließlich Wohnungsgebrauchsrechte;
5. Vorkaufs- und Wiederkaufsrechte;
6. Reallasten, die keine geldwerten Leistungen betreffen oder der Sicherstellung des Bauzinses dienen.
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