§ 12 Förderbare Wohnnutzfläche für den Zugang zu geförderten Mietwohnungen
In Kraft seit 01. Januar 2025
Up-to-date
§ 12 Förderbare Wohnnutzfläche für den Zugang zu geförderten Mietwohnungen — S.WFG 2025
Beim Zugang zu einer geförderten Mietwohnung mit einer Wohnnutzfläche über 70 m² ist die förderbare Wohnnutzfläche nach der Anzahl der Wohnräume zu bemessen. Dabei sind je nach Anzahl der im gemeinsamen Haushalt lebenden nahestehenden Personen förderbar:
Anzahl der im gemeinsamen Haushalt lebenden nahestehenden Personen | Anzahl der Wohnräume | |
für 1-Personenhaushalte | 2 | |
für 1-Personenhaushalte mit: a) Pflegegeldbezug; b) einem gültigen Behindertenpass gemäß dem Bundesbehindertengesetz; c) minderjährigen Personen, die hier zwar keinen hauptsächlichen Aufenthalt haben, aber vom haushaltsangehörigen Elternteil mit gerichtlicher Genehmigung oder gemeinsamer Obsorgeregelung zweitweise untergebracht werden dürfen; für die Hausstandsgründung einer Person mit einer zweiten, bisher noch nicht nahestehenden Person zur Begründung einer Ehe, eingetragenen Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft für 2- oder 3-Personenhaushalte | 3 | |
für 4-Personenhaushalte für wachsende Familien mit bis zu 2 Kindern für Alleinerzieherinnen oder -erzieher mit zwei Kindern oder mit einem Kind und einer weiteren nahestehenden Person | 4 | |
für 5-Personenhaushalte für Alleinerzieherinnen oder -erzieher mit drei Kindern oder mit zwei Kindern und einer weiteren nahestehenden Person | 5 | |
für jede weitere Person | 1 Wohnraum mehr | |