(1) Websites und mobile Anwendungen im Sinne des § 1 sind wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust zu gestalten.
(2) Inhalte von Websites und mobilen Anwendungen erfüllen die Barrierefreiheitsanforderungen, wenn sie den harmonisierten Normen, deren Referenzen nach der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, entsprechen.
Rückverweise
StWZG · Steiermärkisches Web-Zugangs-Gesetz – StWZG
§ 6 Beschwerdestelle
…1) Beschwerden betreffend die Verletzung der Bestimmungen der § 1 Abs. 2, §§ 3 bis 4 sind von der/dem Gleichbehandlungsbeauftragten des Landes und der Gemeinden (L-GBG) entgegenzunehmen und zu prüfen. Ist die Beschwerde berechtigt, so sind Handlungsempfehlungen…
§ 1 Geltungsbereich
…für laufende Verfahren des jeweiligen Rechtsträgers erforderlich sind; 2. aufgezeichnete zeitbasierte Medien, wie Video- und Audiomedien, die vor dem 23. September 2020 veröffentlicht wurden; 3. live übertragene zeitbasierte Medien; 4. Online-Karten und Kartendienste, sofern bei Karten für Navigationszwecke wesentliche Informationen in einer barrierefrei zugänglichen Weise digital bereitgestellt werden; 5…
§ 5 Überwachung und Berichtspflicht
…Landesregierung hat wiederkehrend zu überwachen, inwieweit Websites und mobile Anwendungen der in § 1 Abs. 1 genannten Rechtsträger den Barrierefreiheitsanforderungen nach § 3 entsprechen. Die Überwachung ist unter Anwendung der in Art. 8 Abs. 2 und 3 der Richtlinie (EU) Nr. 2016/2102 festgelegten Methoden…