§ 3 Barrierefreier Zugang
In Kraft seit 27. Juni 2019
Up-to-date
(1) Websites und mobile Anwendungen im Sinne des § 1 sind wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust zu gestalten.
(2) Inhalte von Websites und mobilen Anwendungen erfüllen die Barrierefreiheitsanforderungen, wenn sie den harmonisierten Normen, deren Referenzen nach der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, entsprechen.
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