(1) Beschwerden betreffend die Verletzung der Bestimmungen der § 1 Abs. 2, §§ 3 bis 4 sind von der/dem Gleichbehandlungsbeauftragten des Landes und der Gemeinden (L-GBG) entgegenzunehmen und zu prüfen. Ist die Beschwerde berechtigt, so sind Handlungsempfehlungen auszusprechen und Maßnahmen vorzuschlagen.
(2) Die Organe des Landes, der Gemeinden, Gemeindeverbände, der durch Landesgesetz eingerichteten Selbstverwaltungskörper und sonstigen durch Landesgesetz eingerichteten juristischen Personen des öffentlichen Rechts haben der/dem Gleichbehandlungsbeauftragten des Landes und der Gemeinden (L-GBG) die zur Erfüllung dieser Aufgaben erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen und Auskünfte zu erteilen.
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