(1) Die Landesregierung hat wiederkehrend zu überwachen, inwieweit Websites und mobile Anwendungen der in § 1 Abs. 1 genannten Rechtsträger den Barrierefreiheitsanforderungen nach § 3 entsprechen. Die Überwachung ist unter Anwendung der in Art. 8 Abs. 2 und 3 der Richtlinie (EU) Nr. 2016/2102 festgelegten Methoden durchzuführen und hat unter Einbindung des jeweiligen Rechtsträgers zu erfolgen, der zur Mitwirkung im erforderlichen Ausmaß verpflichtet ist. Über das Ergebnis der Überwachung hat die Landesregierung unter Einhaltung der nach Art. 8 Abs. 2 und 4 bis 5 der Richtlinie (EU) Nr. 2016/2102 festgelegten Methoden und Modalitäten jedes dritte Jahr einen Bericht zu erstellen, zu veröffentlichen und an den Bund zu übermitteln.
(2) Die Landesregierung kann geeignete Personen oder Einrichtungen außerhalb der Landesverwaltung, die über entsprechende Qualifikation und Erfahrung verfügen, mit der Überwachung und der Erstellung des Berichts beauftragen.
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