(1) Die Tätigkeit als Wettunternehmerin/Wettunternehmer darf nur nach Erteilung einer Bewilligung der Behörde ausgeübt werden.
(2) Jede Wettunternehmerin/ jeder Wettunternehmer muss zumindest eine Annahmestelle dauernd betreiben.
(3) Für jede Annahmestelle ist eine Standortbewilligung erforderlich. Die Standortbewilligung darf nur einer Wettunternehmerin/einem Wettunternehmer, die/der über eine Bewilligung nach Abs. 1 verfügt, erteilt werden.
(4) Jede Auflassung einer Annahmestelle sowie das Aufstellen, der Betrieb, der Austausch und die Entfernung eines Wettterminals sind der Behörde anzuzeigen. Eine Anzeige darf nur durch eine Wettunternehmerin, die über eine Bewilligung nach Abs. 1 und 3 verfügt, erfolgen.
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