(1) Die Bewilligung gemäß § 3 erlischt
1. durch Ablauf der Bewilligungsdauer,
2. durch Zurücklegung,
3. durch den Tod des Bewilligungsinhabers/der Bewilligungsinhaberin,
4. bei juristischen Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts und eingetragenen Erwerbsgesellschaften mit dem Aufhören ihres Bestehens, es sei denn, es liegt eine Umwandlung in eine andere Rechtsform vor, oder
5. mit Ablauf der Bestätigung der finanziellen Leistungsfähigkeit, es sei denn, die Bestätigung wurde zuvor für mindestens ein weiteres Jahr erneuert und der Behörde vorgelegt.
(2) Die Bewilligung gemäß § 3 ist von der Behörde zu entziehen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung – mit Ausnahme des Nachweises der finanziellen Leistungsfähigkeit – nicht mehr gegeben sind.
(3) Das Erlöschen oder die Entziehung der Bewilligung gemäß § 3 umfasst auch alle Standortbewilligungen und Wettterminals.
(4) Das Erlöschen oder die Entziehung der Bewilligung ist der Wirtschaftskammer Steiermark und der Standortgemeinde zur Kenntnis zu bringen.
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