(1) Das Landesverwaltungsgericht hat den Eingang eines Nachprüfungsantrages unverzüglich im Internet bekannt zu machen.
(2) Diese Bekanntmachung hat jedenfalls zu enthalten:
1. das Vergabeverfahren entsprechend den Angaben im Nachprüfungsantrag (§ 7 Z 1),
2. die bekämpfte gesondert anfechtbare Entscheidung entsprechend den Angaben im Nachprüfungsantrag (§ 7 Z 2),
3. die Bezeichnung der Auftraggeberin/des Auftraggebers und gegebenenfalls die Bezeichnung der vergebenden Stelle entsprechend den Angaben im Nachprüfungsantrag (§ 7 Z 3) und
4. den Hinweis auf die Präklusionsfolgen des § 9 Abs. 3.
(3) Die/Der im Nachprüfungsantrag bezeichnete Auftraggeberin/Auftraggeber und gegebenenfalls die zentrale Beschaffungsstelle als vergebende Stelle (§ 9 Abs. 1) sind vom Landesverwaltungsgericht unverzüglich nachweislich vom Eingang des Nachprüfungsantrages zu verständigen. Die Verständigung hat die in Abs. 2 Z 1 bis 3 genannten Angaben zu enthalten.
(4) Wenn die Zuschlagsentscheidung bekämpft wird, dann ist die/der für den Zuschlag in Aussicht genommene Bieterin/Bieter vom Landesverwaltungsgericht vom Eingang des Nachprüfungsantrages zu verständigen. Die Verständigung hat die in Abs. 2 genannten Angaben zu enthalten.
(5) Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung ist vom Landesverwaltungsgericht im Internet kundzumachen. Die Kundmachung hat jedenfalls die Angaben des Abs. 2 zu enthalten.
(6) In Nachprüfungsverfahren betreffend die Zuschlagsentscheidung ist die/der für den Zuschlag in Aussicht genommene Bieterin/Bieter von der Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu verständigen.
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