(1) Anträge auf Nachprüfung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung sind bei einer Übermittlung der Entscheidung auf elektronischem Weg sowie bei einer Bekanntmachung der Entscheidung binnen zehn Tagen einzubringen, bei einer postalischen oder einer anderen geeigneten Übermittlung binnen 15 Tagen. Die Fristen beginnen
1. mit der Übermittlung der Entscheidung,
2. mit der Bereitstellung der Entscheidung,
3. mit der erstmaligen Verfügbarkeit der Bekanntmachung der Entscheidung oder
4. soweit die Entscheidung weder an die Antragstellerin/den Antragsteller übermittelt (Z 1) oder dieser/diesem bereitgestellt (Z 2) wurde und auch keine Bekanntmachung der Entscheidung (Z 3) erfolgte, ab dem Zeitpunkt, in dem die Antragstellerin/der Antragsteller von der gesondert anfechtbaren Entscheidung Kenntnis erlangt hat oder erlangen hätte können.
(2) Anträge auf Nachprüfung der Ausschreibung – mit Ausnahme der Bekanntmachung bei einer Direktvergabe mit vorheriger Bekanntmachung – sowie auf Nachprüfung der Aufforderung zur Abgabe eines Teilnahmeantrages können über die in Abs. 1 genannten Zeiträume hinaus bis spätestens sieben Tage vor Ablauf der Angebotsfrist, der Frist zur Vorlage der Wettbewerbsarbeiten oder der Teilnahmefrist eingebracht werden, sofern diese Frist mehr als 17 Tage beträgt. Werden die Ausschreibungs-, Wettbewerbs- oder Konzessionsunterlagen nicht auf elektronischem Weg zur Verfügung gestellt, übermittelt bzw. bereitgestellt, tritt die Verlängerung der Nachprüfungsfrist erst ein, wenn die Angebotsfrist, die Frist zur Vorlage der Wettbewerbsarbeiten oder die Teilnahmefrist mehr als 22 Tage beträgt.
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