(1) Leistungen der Sozialunterstützung sind nur Personen zu gewähren, die unterstützungsbedürftig sind.
(2) Leistungen der Sozialunterstützung sind subsidiär und nur soweit zu gewähren, als der jeweilige Bedarf nicht durch eigene Mittel (§ 5) oder durch Leistungen Dritter (§ 6) gedeckt werden kann.
(3) Leistungen der Sozialunterstützung sind bei arbeitsfähigen Personen, soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, von einer grundsätzlichen Verfügbarkeit am Arbeitsmarkt abhängig.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 12/2023
StSUG · Steiermärkisches Sozialunterstützungsgesetz – StSUG
§ 4 Sachliche Voraussetzungen
…§ 4 Sachliche Voraussetzungen (1) Leistungen der Sozialunterstützung sind nur Personen zu gewähren, die unterstützungsbedürftig sind. (2) Leistungen der Sozialunterstützung sind subsidiär und nur soweit zu gewähren…
§ 32a Inkrafttreten von Novellen
…1. März 2022 , in Kraft. (3) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 12/2023 treten § 2 Z 12, § 4 Abs. 3, § 8 Abs. 3 Z 4 und Abs. 9 Z 1, § 17 Abs. 2…
§ 16 Verfahren
…Unterstützungsbedarfs mitzuwirken. (3) Die Behörde hat über Anträge ohne unnötigen Aufschub, längstens binnen drei Monaten ab Einlangen bei einer Einbringungsstelle mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden. (4) Leistungen der Sozialunterstützung sind ab dem Eintritt der Unterstützungswürdigkeit, frühestens jedoch ab Antragstellung zu gewähren. (5) Leistungen der Sozialunterstützung sind für die Dauer von höchstens…
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