(1) Über noch nicht fällige Verpflichtungen zum Kostenersatz bezüglich unverwertbarem Vermögens der Bezugsberechtigten ist bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 5 Abs. 5 Z 2 mit Bescheid zu entscheiden.
(2) Zur Sicherung solcher Ersatzforderungen ist auf Antrag des Trägers der Sozialunterstützung die grundbücherliche Vormerkung des Pfandrechts auf Liegenschaften bis zur Feststellung des Wegfalls der Verwertungshindernisse (Abs. 4) gerichtlich zu bewilligen.
(3) Sichergestellte Ersatzansprüche unterliegen nicht der Verjährung.
(4) Die Behörde hat, wenn sie Kenntnis über den Wegfall der Verwertungshindernisse gemäß § 5 Abs. 5 Z 2 von sichergestelltem Vermögen erlangt, innerhalb von sechs Monaten den Eintritt der Fälligkeit der sichergestellten Ersatzansprüche mit Bescheid festzustellen. Diese Feststellung stellt einen gerichtlichen Exekutionstitel dar.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 110/2023
StSUG · Steiermärkisches Sozialunterstützungsgesetz – StSUG
§ 20 Sicherstellung von Ersatzforderungen
…§ 20 Sicherstellung von Ersatzforderungen (1) Über noch nicht fällige Verpflichtungen zum Kostenersatz bezüglich unverwertbarem Vermögens der Bezugsberechtigten ist bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 5…
§ 32a Inkrafttreten von Novellen
…2023 , in Kraft. (5) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 110/2023 treten das Inhaltsverzeichnis, § 12 Abs. 2, § 20 Abs. 2, die Überschrift des 6. Abschnitts, § 21, § 22, § 23 Abs. 4 und § 27 mit…
§ 5 Einsatz der eigenen Mittel
…Erwerbstätigkeit aufnehmen oder eine Lehrausbildung beginnen, wird für eine Dauer von höchstens zwölf Monaten ein Freibetrag im Ausmaß von 35% des monatlichen Nettoerwerbseinkommens, höchstens jedoch 20% des Höchstsatzes gemäß § 8 Abs. 3 Z 1, gewährt. Eine erneute Gewährung des Freibetrages bei Beendigung der Erwerbstätigkeit oder Lehrausbildung während…
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