Ergibt sich aus der Berechnung der Umlagen gemäß § 2, § 3 und § 4, dass die Ertragsanteile einer Gemeinde zur Bedeckung der Umlagen nicht ausreichen, kann das Land den Anteil der Umlagen, der nicht durch die auf die betroffene Gemeinde entfallenden Ertragsanteile bedeckt ist (unbedeckte Umlage), der Gemeinde vorschreiben. Die Gemeinde hat die unbedeckte Umlage binnen 14 Tagen an das Land zu überweisen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 90/2024
Rückverweise
StSPLFG · Steiermärkisches Sozial- und Pflegeleistungsfinanzierungsgesetz – StSPLFG
§ 14 Inkrafttreten von Novellen
…1) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 90/2024 treten in Kraft: 1. § 4a, § 8 Abs. 3, 5 und 6 und § 10 Abs. 3 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der…
§ 10 Übergangsbestimmung Sozial- und Pflegeleistungsumlage
…ALT und die Schlussrechnung dieser Umlage gegenüber den Gemeinden, ausgenommen die Stadt, gelten § 2 Abs. 3, 4 und 5 sowie § 4a sinngemäß. (4) Die unbedeckten Auszahlungen der Stadt für die Leistungen gemäß Abs. 1, sind vorläufig von der Stadt zu tragen. Das Land hat 60…
§ 8 Übergangsbestimmungen Sozialhilfeverbände
…2023 vorzulegen. Im Fall einer Differenz der geschätzten Kosten zu den tatsächlichen Kosten gilt § 2 Abs. 4 und 5 sowie § 4a sinngemäß mit der Maßgabe, dass für die Abrechnung gegenüber den ehemaligen sozialhilfeverbandsangehörigen Gemeinden die Finanzkraft (Einzahlungen aus sämtlichen Gemeindeabgaben ohne Benützungsgebühren und Interessentenbeiträgen sowie aus…