(1) Ergibt sich aus der Berechnung der Umlagen gemäß § 2, § 3 und § 4, dass die Ertragsanteile einer Gemeinde zur Bedeckung der Umlagen nicht ausreichen, kann das Land den Anteil der Umlagen, der nicht durch die auf die betroffene Gemeinde entfallenden Ertragsanteile bedeckt ist (unbedeckte Umlage), der Gemeinde vorschreiben. Die Gemeinde hat die unbedeckte Umlage binnen 14 Tagen an das Land zu überweisen.
(2) Kann ein Übergenuss gemäß § 2 Abs. 6, § 3 Abs. 7 und § 4 Abs. 6 vom Land nicht zur Gänze mit den laufenden Akontierungen des laufenden Finanzjahres verrechnet werden, kann das Land den nicht verrechenbaren Übergenuss der Stadt/der Tagesbetreuungsgemeinde oder dem Tagesbetreuungsverband/der Schulassistenzgemeinde vorschreiben. Diese haben den vorgeschriebenen Betrag binnen 14 Tagen an das Land zu überweisen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 90/2024, LGBl. Nr. 101/2025
StSPLFG · Steiermärkisches Sozial- und Pflegeleistungsfinanzierungsgesetz – StSPLFG
§ 4a Vorschreibung von unbedeckten Umlagen und von Übergenüssen
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