(1) Die Sozial- und Pflegeleistungsumlage für Leistungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 lit. a, c, d, e, f und h, Z 2 und 3 ist in den Finanzjahren 2024 (t) bis 2031 (t+7) gemäß § 1 Abs. 3 und 4, § 2 und nach den folgenden Bestimmungen so zu berechnen, dass sich der Anteil der Berechnung gemäß Abs. 2, 3 und 4 in den Finanzjahren 2024 (t) bis 2031 (t+7) jeweils um ein Achtel reduziert.
(2) Das Land ist in den Finanzjahren 2024 (t) bis 2031 (t+7) berechtigt, anteilig den 40 %-Gemeindeanteil auf die Gemeinden des jeweiligen politischen Bezirks nach Maßgabe ihrer Finanzkraft (Einzahlungen aus sämtlichen Gemeindeabgaben ohne Benützungsgebühren und Interessentenbeiträgen sowie aus den Ertragsanteilen ohne Gemeinde-Bedarfszuweisungsanteil und aus Finanzzuweisungen des Bundes gemäß § 24 und § 25 FAG 2017 aus dem zweitvorangegangenen Jahr) in ihrem politischen Bezirk umzulegen (Sozial- und Pflegeleistungsumlage-ALT). Den Gemeinden obliegt die Kostentragung jener Leistungen, die im örtlichen Zuständigkeitsbereich ihres jeweiligen politischen Bezirks zuerkannt werden.
(3) Für den Einbehalt der auf die Gemeinden, ausgenommen die Stadt, entfallenden Sozial- und Pflegeleistungsumlage-ALT und die Schlussrechnung dieser Umlage gegenüber den Gemeinden, ausgenommen die Stadt, gelten § 2 Abs. 3, 4 und 5 sowie § 4a sinngemäß.
(4) Die unbedeckten Auszahlungen der Stadt für die Leistungen gemäß Abs. 1, sind vorläufig von der Stadt zu tragen. Das Land hat 60 % der unbedeckten Auszahlungen unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 2 Abs. 3, 4 und 6 der Stadt zu ersetzen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 90/2024
Rückverweise
StSPLFG · Steiermärkisches Sozial- und Pflegeleistungsfinanzierungsgesetz – StSPLFG
§ 10 Übergangsbestimmung Sozial- und Pflegeleistungsumlage
(1) Die Sozial- und Pflegeleistungsumlage für Leistungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 lit. a, c, d, e, f und h, Z 2 und 3 ist in den Finanzjahren 2024 (t) bis 2031 (t+7) gemäß § 1 Abs. 3 und 4, § 2 und nach den folgenden Bestimmungen so zu berechnen, dass sich der Anteil der Berechnung gemäß Abs. 2, 3 und 4…
§ 1 § 1
…die Auszahlungen für die Gewährung sowie die Einzahlungen aus der Gewährung von Sozial- und Pflegeleistungen nach a) § 5, § 9, § 10, § 14 und § 50 Abs. 2 Steiermärkisches Pflege- und Betreuungsgesetz (StPBG), b) § 7 StPBG, c) dem Steiermärkischen Behindertengesetz (StBHG…
§ 14 Inkrafttreten von Novellen
…Gesetzes LGBl. Nr. 90/2024 treten in Kraft: 1. § 4a, § 8 Abs. 3, 5 und 6 und § 10 Abs. 3 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 11. September 2024 ; 2. § 1 Abs. 1 Z 1…