§ 11 Übergangsbestimmung für Tagesbetreuungsumlage
In Kraft seit 01. Januar 2024
Up-to-date
Für das Finanzjahr 2024 werden die unbedeckten Auszahlungen je Tagesbetreuungsgemeinde/Tagesbetreuungsgemeindeverband durch das Land geschätzt und beruht die Akontierung gemäß § 3 Abs. 3 auf dieser Schätzung. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 3.
StSPLFG · Steiermärkisches Sozial- und Pflegeleistungsfinanzierungsgesetz – StSPLFG
§ 11 Übergangsbestimmung für Tagesbetreuungsumlage
…§ 11 Übergangsbestimmung für Tagesbetreuungsumlage Für das Finanzjahr 2024 werden die unbedeckten Auszahlungen je Tagesbetreuungsgemeinde/Tagesbetreuungsgemeindeverband durch das Land geschätzt und beruht die Akontierung gemäß § …
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