Die in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten, soweit darin nicht anderes angeordnet ist, für alle Geschlechter gleichermaßen. Ungeachtet dessen haben die Organe des Landes personenbezogene Bezeichnungen unter Bedachtnahme auf die betroffenen Personen geschlechtergerecht bzw. geschlechtsneutral zu verwenden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 68/2025
§ 12b StSPLFG · StSPLFG · Steiermärkisches Sozial- und Pflegeleistungsfinanzierungsgesetz – StSPLFG
§ 12b Personenbezogene Bezeichnungen
…§ 12b Personenbezogene Bezeichnungen Die in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten, soweit darin nicht anderes angeordnet ist, für alle Geschlechter gleichermaßen. Ungeachtet dessen haben die Organe…
§ 14 Inkrafttreten von Novellen
…dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 21. September 2024 . (3) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 68/2025 ist § 12b mit 1. September 2025 in Kraft getreten. (4) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 101/2025 treten in Kraft: 1. § …
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