StSchAG 2023
Die Auszahlungen für die Beistellung von Assistenzpersonal sind Leistungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Steiermärkisches Sozial- und Pflegeleistungsfinanzierungsgesetz. Das Land ersetzt den Schulsitzgemeinden, ausgenommen der Landeshauptstadt Graz, den administrativen Mehraufwand, der ihnen aus der Beistellung des Assistenzpersonals erwächst, bis zu dem in einer Verordnung gemäß § 5 Z 7 festgelegten Ausmaß. Den Aufwand für die Gutachten gemäß § 8 Z 2 trägt das Land.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 39/2026
§ 10 StSchAG 2023 · StSchAG 2023 · Steiermärkisches Schulassistenzgesetz 2023 – StSchAG 2023
§ 10 § 10
…§ 8a mit 1. September 2025 in Kraft getreten. (2) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 39/2026 tritt § 4 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 21. Mai 2026 , in Kraft. Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 39/2026…
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