Zurückweisung eines Gerichtsantrags auf Aufhebung von Teilen einer Bestimmung der Stmk SchulassistenzG 2023 betreffend den Anspruch auf Schulassistenz wegen zu engen Anfechtungsumfangs
Unzulässigkeit des Antrags des LVwG Steiermark auf Aufhebung der Wortfolge "eine öffentliche Schule oder" in §1 Abs1 Z1 StSchAG 2023, LGBl 1/2024.
Da das Vorliegen der Parteistellung der Gemeinden im Verfahren gemäß §1 Abs1 StSchAG schon vor dem Hintergrund der teilweisen Kostentragung der Gemeinden gemäß §4 StSchAG 2023 iVm §1 Abs1 Steiermärkisches Sozial- und Pflegeleistungsfinanzierungsgesetz nicht ausgeschlossen werden kann und der VfGH nicht berechtigt ist, das antragstellende Gericht durch seine Präjudizialitätsentscheidung an eine bestimmte Rechtsauslegung zu binden, weil er damit indirekt der Entscheidung dieses Gerichtes in der Hauptsache vorgreifen würde, ist die vom LVwG angefochtene Wortfolge präjudiziell.
Die Aufhebung der Wortfolge "eine öffentliche Schule oder" in §1 Abs1 Z1 StSchAG 2023 durch den VfGH würde dazu führen, dass nur noch Schülerinnen und Schüler von Privatschulen in der Steiermark einen Anspruch auf Schulassistenz im Rahmen des Unterrichts und des Betreuungsteils an ganztägigen Schulformen in der Schule sowie bei Schulveranstaltungen und schulbezogenen Veranstaltungen hätten. Damit erhielte die Bestimmung des §1 Abs1 StSchAG einen gleichheitswidrigen und dem Gesetzgeber nicht mehr zusinnbaren Inhalt. Da das LVwG ausschließlich die Wortfolge "eine öffentliche Schule oder" in §1 Abs1 Z1 StSchAG 2023 angefochten hat, ist der Anfechtungsumfang zu eng gewählt.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden