StS 1992
Gliederung
VIII. HAUPTSTÜCK Aufsichtsrecht des Landes § 71 Aufsicht im allgemeinen
§ 73 § 73 Verordnungsprüfung
(1) Die von der Stadt im eigenen Wirkungsbereich erlassenen Verordnungen hat der (die) Bürgermeister (Bürgermeisterin) unverzüglich der Landesregierung mitzuteilen.
(2) Die Landesregierung hat gesetzwidrige Verordnungen nach Anhörung der Stadt durch Verordnung aufzuheben und die Gründe hiefür der Stadt gleichzeitig mitzuteilen. Die Anhörung der Stadt gilt auch dann als erfolgt, wenn die Stadt von der Landesregierung zur Abgabe einer Äußerung ausdrücklich aufgefordert wurde und die Äußerung der Stadt nicht innerhalb einer Frist von acht Wochen bei der Landesregierung einlangt.
(3) Eine Verordnung der Landesregierung nach Abs. 2 ist von der Stadt unverzüglich im Amtsblatt der Stadt Steyr kundzumachen. (Anm: LGBl.Nr. 38/2025)
§ 75 StS 1992 · StS 1992 · Statut für die Stadt Steyr 1992
§ 75 § 75 Aufhebung von Bescheiden, Beschlüssen und sonstigen Maßnahmen der Gemeindeorgane
…Gesetze oder Verordnungen verletzen, von der Landesregierung von Amts wegen oder über Antrag aufgehoben werden. (Anm: LGBl.Nr. 91/2018) (3) Die Bestimmung des § 73 wird durch die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 nicht berührt. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)…
§ 44 § 44 Eigener Wirkungsbereich
…die Kundmachung von Verordnungen der Stadt in Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches ( § 65 ) sowie 4. die Kundmachung einer Verordnung der Landesregierung gemäß § 73 Abs. 3 . (Anm: LGBl.Nr. 38/2025)…
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