(1) Abs. 2 bis 4 sind für Bürgermeister anzuwenden, für die § 9 oder § 10 des Oö. Gemeinde-Bezügegesetzes 1998 gilt. (Anm: LGBl.Nr. 8/1998)
(2) Der (Die) Bürgermeister (Bürgermeisterin) erhält nach Ausscheiden aus seiner (ihrer) Funktion, sobald er (sie) dienstunfähig ist oder das 65. Lebensjahr vollendet hat und wenn seine Funktion wenigstens zehn Jahre gedauert hat, monatliche Ruhebezüge. (Anm: LGBl.Nr. 102/2003)
(3) Stirbt der (die) Bürgermeister (Bürgermeisterin) oder ein(e) Empfänger (Empfängerin) eines Ruhebezuges im Sinn des Abs. 2, so erhalten die Hinterbliebenen Versorgungsbezüge und einen Todesfallbeitrag.
(4) Für die Bemessung des Ruhe- oder Versorgungsbezuges gemäß Abs. 2 oder 3 sind – soweit im vorstehenden nicht anderes bestimmt ist – die Bestimmungen des Oö. Bezügegesetzes 1995 über die Entschädigung, die Ruhe- und Versorgungsbezüge und den Todesfallbeitrag für den Landeshauptmann sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß für den Bezug des Bürgermeisters jener Prozentsatz von dem im Oö. Bezügegesetz 1995 für den Landeshauptmann geregelten Bezug heranzuziehen ist, der zum 31. Dezember 1997 durch Verordnung des Gemeinderates festgelegt ist. Für den Ruhebezug sind Zeiten, die als Mitglied des Gemeinderates zurückgelegt wurden, dann zur Hälfte der Zeit der Ausübung der im Abs. 2 angeführten Zeit zuzurechnen, wenn für diese Zeiten nachträglich 50% der Pensionsbeiträge, die als Bürgermeister zu leisten gewesen wären, entrichtet werden. (Anm: LGBl. Nr. 8/1998)
(5) Solange der Anspruch auf Funktionsbezüge besteht, ruht der Funktionsbezug als Mitglied des Gemeinderates (§ 12 Abs. 6).
(6) Auf die Bezüge kann nicht verzichtet werden.
(7) An die Stelle des im Abs. 2 angeführten 65. Lebensjahres tritt für Personen, die ihren 720. Lebensmonat in den in folgender Tabelle angegebenen Zeiträumen vollenden, der jeweils in der rechten Tabellenspalte angeführte Lebensmonat:
| bis September 2004 | 722, |
| im Oktober oder November oder Dezember 2004 | 724, |
| im Jänner oder Februar oder März 2005 | 726, |
| im April oder Mai oder Juni 2005 | 728, |
| im Juli oder August oder September 2005 | 730, |
| im Oktober oder November oder Dezember 2005 | 732, |
| im Jänner oder Februar oder März 2006 | 734, |
| im April oder Mai oder Juni 2006 | 736, |
| im Juli oder August oder September 2006 | 738, |
| im Oktober oder November oder Dezember 2006 | 740, |
| im Jänner oder Februar oder März 2007 | 742, |
| im April oder Mai oder Juni 2007 | 744, |
| im Juli oder August oder September 2007 | 746, |
|
(8) Bei Inanspruchnahme eines Ruhebezugs nach Abs. 7 vor dem vollendeten 65. Lebensjahr ist der Ruhebezug für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Inanspruchnahme und dem auf die Vollendung des 65. Lebensjahres folgenden Monatsersten liegt, um 0,35%, höchstens jedoch insgesamt um 10% zu kürzen. (Anm: LGBl.Nr. 102/2003)