(1) Einen Anspruch auf Ruhebezug im Sinn des § 25 Abs. 2 der Stadtstatute 1992 von Linz, Wels und Steyr können nur mehr jene Organe erwerben, die mit Ablauf des 30. Juni 1998 zehn Jahre an Funktionsdauer im Sinn des § 25 oder des § 30 der Stadtstatute 1992 von Linz, Wels und Steyr aufweisen.
(2) Auf Personen nach Abs. 1 sind für die Zeit nach dem 30. Juni 1998 folgende Rechtsvorschriften anzuwenden:
1. Dieses Landesgesetz mit Ausnahme der §§ 5 bis 7 und
2. §§ 25 und 30 der Stadtstatute 1992 von Linz, Wels und Steyr mit der Maßgabe, daß dem Pensionsbeitrag im Sinn des § 25 Abs. 4 der Stadtstatute 1992 in Verbindung mit § 8 O.ö. Bezügegesetz 1995, dem allfälligen Ruhebezug sowie den allfälligen Versorgungsbezügen nach dieser Person nicht die Bezüge (hinsichtlich des Pensionsbeitrages auch die Sonderzahlungen) nach § 2 dieses Landesgesetzes zugrundezulegen sind, sondern die Bezüge (hinsichtlich des Pensionsbeitrages auch die Sonderzahlungen), auf die die betreffende Person nach dem jeweiligen Stadtstatut Anspruch hätte.
§ 30 StL 1992 · StL 1992 · Statut für die Landeshauptstadt Linz 1992
§ 30 § 30 Bezüge
… 25 sind nur mehr für die Bemessung der Ruhe- und Versorgungsbezüge jener Mitglieder des Stadtsenats anzuwenden, für die § 9 oder § 10 des Oö. Gemeinde-Bezügegesetzes 1998 gilt. Für die Bezüge der Vizebürgermeister und Stadträte sind jene Prozentsätze heranzuziehen, die zum 31. Dezember 1997 durch Verordnung des Gemeinderates festgelegt sind. (Anm…
§ 25 § 25 Bezüge
…1) Abs. 2 bis 4 sind für Bürgermeister anzuwenden, für die § 9 oder § 10 des Oö. Gemeinde-Bezügegesetzes 1998 gilt. (Anm: LGBl.Nr. 8/1998) (2) Der (Die) Bürgermeister (Bürgermeisterin) erhält nach Ausscheiden aus seiner (ihrer) Funktion, sobald er (sie) dienstunfähig ist oder das…
§ 25 StS 1992 · StS 1992 · Statut für die Stadt Steyr 1992
§ 25 § 25 Bezüge
…1) Abs. 2 bis 4 sind für Bürgermeister anzuwenden, für die § 9 oder § 10 des Oö. Gemeinde-Bezügegesetzes 1998 gilt. (Anm: LGBl.Nr. 8/1998) (2) Der (Die) Bürgermeister (Bürgermeisterin) erhält nach Ausscheiden aus seiner (ihrer) Funktion, sobald er (sie) dienstunfähig ist oder das…
§ 30 § 30 Bezüge
…§ 25 gelten nur mehr hinsichtlich der Ruhe- und Versorgungsbezüge jener (oder nach jenen) Organe(n), auf die § 9 oder § 10 des Oö. Gemeinde-Bezügegesetzes 1998 anzuwenden ist. Für die Bezüge der Vizebürgermeister und Stadträte sind jene Prozentsätze heranzuziehen, die zum 31. Dezember 1997 durch Verordnung des Gemeinderates festgelegt sind…
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