(1) Der Stadtrechnungshof hat die gesamte Gebarung der Gemeinde und der von Organen der Gemeinde verwalteten, mit Rechtspersönlichkeit ausgestatteten Fonds, Stiftungen und Anstalten auf die ziffernmäßige Richtigkeit, auf die Ordnungsmäßigkeit und auf die Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu prüfen.
(2) Dem Stadtrechnungshof obliegt auch die Prüfung der Gebarung von wirtschaftlichen Unternehmungen, an denen die Gemeinde allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Stadtrechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern jedenfalls mit mindestens 50 v. H. des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt ist oder die die Gemeinde allein oder gemeinsam mit anderen solchen Rechtsträgern betreibt. Der Stadtrechnungshof überprüft weiters jene Unternehmungen, die die Gemeinde allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Stadtrechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern durch finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen tatsächlich beherrscht. Die Zuständigkeit des Stadtrechnungshofes erstreckt sich auch auf Unternehmungen jeder weiteren Stufe, bei denen diese Voraussetzungen vorliegen. Diese Prüfbefugnisse des Stadtrechnungshofes sind durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen.
(3) Der Stadtrechnungshof kann ferner die Gebarung von Einrichtungen (wirtschaftliche Unternehmungen, Vereine, öffentlich-private Partnerschaften, Arbeitsgemeinschaften u. dgl.) prüfen, an denen die Gemeinde in anderer Weise als nach Abs. 2 beteiligt ist oder in deren Organen die Gemeinde vertreten ist, soweit sich die Gemeinde eine Kontrolle vorbehalten hat. Dies gilt auch für Einrichtungen, die Zuwendungen bzw. Förderungen aus Gemeindemitteln erhalten, für die die Gemeinde eine Haftung übernimmt oder die Gemeindemittel treuhändig verwalten.
(4) Der Stadtrechnungshof ist außerdem befugt, die Gebarung öffentlich-rechtlicher Körperschaften mit Mitteln der Gemeinde zu prüfen. Diese Prüfbefugnis ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen.
(5) Der Stadtrechnungshof wirkt nach Maßgabe gemeinschaftsrechtlicher Bestimmungen bei der Überprüfung der Gebarung der Finanzmittel der Europäischen Union mit und unterstützt den Europäischen Rechnungshof bei seiner Tätigkeit.
Rückverweise
WStV · Wiener Stadtverfassung
§ 73b Gebarungskontrolle
(1) Der Stadtrechnungshof hat die gesamte Gebarung der Gemeinde und der von Organen der Gemeinde verwalteten, mit Rechtspersönlichkeit ausgestatteten Fonds, Stiftungen und Anstalten auf die ziffernmäßige Richtigkeit, auf die Ordnungsmäßigkeit und auf die Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßi…
§ 73e Gemeinsame Bestimmungen
…Von der Prüfung nach § 73b, § 73c und § 73d sind die auf die Gebarung und Sicherheit bezogenen Beschlüsse der zuständigen Kollegialorgane ausgenommen.…
§ 73c Sicherheitskontrolle
…Lebens oder der Gesundheit von Menschen beziehenden behördlichen Aufgaben zu prüfen; ebenso obliegt ihm die Prüfung, ob bei den der Gebarungsprüfung unterliegenden Unternehmungen (§ 73b Abs. 2) sowie bei den von den Organen der Gemeinde verwalteten Einrichtungen und Anlagen, von denen eine Gefahr für die Sicherheit des Lebens oder…
§ 114 § 114
…Wien auch Amt der Landesregierung. (2) (Verfassungsbestimmung) Der Stadtrechnungshof ist auch Landesrechnungshof. Entstehen Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen der Gebarungskontrolle gemäß § 73b, so entscheidet diese Meinungsverschiedenheiten, sofern diese die Zuständigkeit betreffen, auf Antrag der Verfassungsgerichtshof. Dieser Antrag kann von der Landesregierung oder vom Stadtrechnungshof als Landesrechnungshof eingebracht…