(1) Die Landesregierung kann den ungefähren Verlauf einer beabsichtigten Landesstraße festlegen.
(2) Die Festlegung des ungefähren Straßenverlaufs nach Abs. 1 hat durch Festlegung eines Korridors für die beabsichtigte Straße in einer Breite von höchstens 200 m zu erfolgen. Die Grundsätze nach § 3 sind zu beachten. Auf Planungen des Bundes, der Gemeinden, anderer Länder und des benachbarten Auslandes ist Bedacht zu nehmen.
(3) Der Straßenkorridor ist eine Planungsgrundlage für eine Verordnung zur Erklärung als Landesstraße nach § 12.
Rückverweise
StrG. · Straßengesetz
§ 8 § 8Straßenkorridor
(1) Die Landesregierung kann den ungefähren Verlauf einer beabsichtigten Landesstraße festlegen. (2) Die Festlegung des ungefähren Straßenverlaufs nach Abs. 1 hat durch Festlegung eines Korridors für die beabsichtigte Straße in einer Breite von höchstens 200 m zu erfolgen. Die Grundsätze nach § 3 s…
§ 12 § 12Begriff, Erklärung und Auflassung von Landesstraßen,Straßenerhalter
…erklären. (4) Es dürfen nur solche Straßen nach den Abs. 1 bis 3 zu Landesstraßen erklärt werden, deren ungefährer Verlauf durch einen Straßenkorridor (§ 8) festgelegt wurde und die diesen Festlegungen nicht widersprechen. (5) Der Abs. 4 gilt nicht für a) den Ausbau von bestehenden Landesstraßen (einschließlich der Errichtung…
§ 9 § 9*)Pflicht zur Umweltprüfung
…1) Ein Straßenkorridor (§ 8) sowie dessen Änderungen sind vor der Beschlussfassung durch die Landesregierung einer Umweltprüfung (§ 10) zu unterziehen. (2) Abweichend von Abs. 1 ist ein Straßenkorridor…