(1) Ein Straßenkorridor (§ 8) sowie dessen Änderungen sind vor der Beschlussfassung durch die Landesregierung einer Umweltprüfung (§ 10) zu unterziehen.
(2) Abweichend von Abs. 1 ist ein Straßenkorridor, der lediglich geringfügig geändert wird oder nur die Nutzung eines kleinen Gebietes auf lokaler Ebene betrifft, nur dann einer Umweltprüfung (§ 10) zu unterziehen, wenn die beabsichtigte Landesstraße, deren ungefährer Verlauf durch den Straßenkorridor festgelegt wird, voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen hat. Diese Beurteilung (Umwelterheblichkeitsprüfung) hat auf der Grundlage der Prüfkriterien nach Anhang II der Richtlinie 2001/42/EG über die Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme zu erfolgen. Im Rahmen der Umwelterheblichkeitsprüfung ist das Amt der Landesregierung zur Frage der voraussichtlichen Erheblichkeit von Umweltauswirkungen zu konsultieren. Das Ergebnis der Umwelterheblichkeitsprüfung, gegebenenfalls einschließlich der Gründe, weshalb keine Umweltprüfung durchgeführt wird, ist in den Erläuterungsbericht über den Entwurf des Straßenkorridors aufzunehmen und für die Dauer der Geltung des Straßenkorridors auf der Homepage des Landes im Internet zu veröffentlichen.
*) Fassung LGBl.Nr. 10/2021, 4/2022
Rückverweise
StrG. · Straßengesetz
§ 9 § 9*)Pflicht zur Umweltprüfung
(1) Ein Straßenkorridor (§ 8) sowie dessen Änderungen sind vor der Beschlussfassung durch die Landesregierung einer Umweltprüfung (§ 10) zu unterziehen. (2) Abweichend von Abs. 1 ist ein Straßenkorridor, der lediglich geringfügig geändert wird oder nur die Nutzung eines kleinen Gebietes auf lokaler…
§ 10 § 10*)Umweltprüfung
…1) Die Umweltprüfung nach § 9 umfasst a) die Erstellung des Umweltberichts (Abs. 2), b) die Durchführung von Konsultationen (Abs. 3 und 4), c) die Berücksichtigung des Umweltberichtes und der Ergebnisse…
§ 17 § 17*)Pflicht zur Umweltprüfung
…Umweltprüfung (§ 18) zu unterziehen, wenn eine beabsichtigte Gemeindestraße, die hinsichtlich ihres Verlaufs Gegenstand des Straßen- und Wegekonzeptes ist, voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen hat. Der § 9 Abs. 2 (Umwelterheblichkeitsprüfung) gilt sinngemäß. (3) Durch Verordnung der Landesregierung können Ausnahmen von der Pflicht zur Umweltprüfung nach Abs. 2 festgelegt werden. Die Verordnung…
§ 63 § 63Übergangsbestimmungen
…von der Landesregierung innert sechs Monaten nicht gemäß § 5 des Gesetzes, LGBl.Nr. 8/1969, zu Landesstraßen erklärt wurden, sind Gemeindestraßen. Der § 20 Abs. 9 findet auf solche Gemeindestraßen sinngemäß Anwendung. (3) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes, LGBl.Nr. 8/1969, bestehende Straßen, die von der Gemeindevertretung gemäß §…