(1) Die öffentlichen Straßen sind entsprechend ihrem Zweck und ihrer Funktion zu planen, zu bauen und zu erhalten.
(2) Dabei sind folgende weitere Grundsätze zu beachten:
a) Die Verkehrssicherheit, insbesondere der Schutz der schwächeren Verkehrsteilnehmer, wie Fußgänger, Radfahrer und Menschen mit Behinderung, ist zu berücksichtigen.
b) Öffentliche Straßen sind für den nicht motorisierten Verkehr möglichst attraktiv zu gestalten.
c) Öffentliche Straßen sind für den öffentlichen Personennahverkehr möglichst attraktiv zu gestalten.
d) Mit Grund und Boden ist haushälterisch umzugehen.
e) Belästigungen sind möglichst zu vermeiden.
f) Die Umweltverträglichkeit, einschließlich des Schutzes des Orts- und Landschaftsbildes und der Energieeffizienz, ist zu berücksichtigen.
(3) Die bei Beachtung der Grundsätze nach Abs. 2 einzusetzenden finanziellen Mittel müssen wirtschaftlich vertretbar sein und in einem angemessenen Verhältnis zum erzielbaren Erfolg stehen.
Rückverweise
StrG. · Straßengesetz
§ 3 § 3Grundsätze
…ist haushälterisch umzugehen. e) Belästigungen sind möglichst zu vermeiden. f) Die Umweltverträglichkeit, einschließlich des Schutzes des Orts- und Landschaftsbildes und der Energieeffizienz, ist zu berücksichtigen. (3) Die bei Beachtung der Grundsätze nach Abs. 2 einzusetzenden finanziellen Mittel müssen wirtschaftlich vertretbar sein und in einem angemessenen Verhältnis zum erzielbaren Erfolg stehen…
§ 64 § 64*)Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl.Nr. 72/2012
…1) Eine Zustimmung zu einer über den Gemeingebrauch hinausgehenden Benützung einer öffentlichen Straße, die nach § 3 des Straßengesetzes in der Fassung vor LGBl.Nr. 72/2012 erteilt wurde, gilt als Zustimmung nach § 5 oder im Falle eines Anschlusses oder einer Zu- bzw. Abfahrt…
§ 4 § 4*)Gemeingebrauch
…Behebung von Schäden an der Straße oder von Gefahren für die Straßenbenützer notwendig ist, oder b) im öffentlichen Interesse im Sinne der Grundsätze nach § 3 liegt. (3) Wird der Gemeingebrauch beschränkt und liegen weder die Voraussetzungen nach Abs. 2 noch nach § 33 Abs. 2 vor…
§ 8 § 8Straßenkorridor
…nach Abs. 1 hat durch Festlegung eines Korridors für die beabsichtigte Straße in einer Breite von höchstens 200 m zu erfolgen. Die Grundsätze nach § 3 sind zu beachten. Auf Planungen des Bundes, der Gemeinden, anderer Länder und des benachbarten Auslandes ist Bedacht zu nehmen. (3) Der Straßenkorridor ist eine…