(1) Straßen im Sinne dieses Gesetzes sind bauliche Anlagen, die mit einem Grundstück in fester Verbindung stehen und dem Verkehr von Fußgängern, Radfahrern, Tieren und Fahrzeugen dienen, ohne Rücksicht darauf, ob sie jeder Art oder nur bestimmten Arten dieses Verkehrs dienen. Erfüllt eine Verkehrsfläche diese Voraussetzungen, so fällt sie ohne Rücksicht auf ihre Bezeichnung (Straße, Weg, Platz) unter den Begriff Straße.
(2) Als Bestandteile der Straße gelten:
a) unmittelbar dem Verkehr dienende Flächen, wie Fahrbahnen, Gehsteige, Rad- und Gehwege, Parkflächen, Haltestellenflächen einschließlich Wartehäuschen,
b) der Grenzabfertigung, der Verkehrsbeeinflussung, der Kontrolle oder der Einhebung von Benützungsentgelten dienende Grundflächen und Anlagen,
c) Anlagen im Zuge einer Straße, wie Tunnels, Galerien, Brücken, Über- und Unterführungen, Durchlässe, Stütz- und Futtermauern, Dämme und Einschnitte, Straßenböschungen, Straßengräben, Entwässerungsanlagen, Bankette,
d) sonstige der Erhaltung, dem Betrieb oder der Beaufsichtigung der Straßen dienende bebaute und unbebaute Grundstücke und
e) Anlagen zum Schutz vor Beeinträchtigungen durch den Verkehr auf der Straße, insbesondere gegen Lärmeinwirkung.
(3) Öffentliche Straßen im Sinne dieses Gesetzes sind die dem Gemeingebrauch (§ 4 Abs. 1) gewidmeten Straßen. Sie gliedern sich in
a) Landesstraßen,
b) Gemeindestraßen,
c) Genossenschaftsstraßen und
d) öffentliche Privatstraßen.
(4) Bei öffentlichen Straßen, die im Grundbuch ein eigenes Grundstück bilden, ist auf Antrag des Straßenerhalters im Eigentumsblatt der Eigentümer und im Gutsbestandsblatt bei Landesstraßen die Bezeichnung „Landesstraße“, bei Gemeindestraßen die Bezeichnung „Gemeindestraße“, bei Genossenschaftsstraßen die Bezeichnung „Genossenschaftsstraße“ und bei öffentlichen Privatstraßen die Bezeichnung „öffentliche Privatstraße“ einzutragen.
(5) Bei Grundstücken einer öffentlichen Straße, die infolge Auflassung oder Verlegung der Straße nicht mehr die Eigenschaft als öffentliche Straße besitzen, ist die nach Abs. 4 vorgeschriebene Bezeichnung auf Antrag des Eigentümers im Gutsbestandsblatt zu löschen.
Rückverweise
StrG. · Straßengesetz
§ 2 § 2Öffentliche Straßen
…bestimmten Arten dieses Verkehrs dienen. Erfüllt eine Verkehrsfläche diese Voraussetzungen, so fällt sie ohne Rücksicht auf ihre Bezeichnung (Straße, Weg, Platz) unter den Begriff Straße. (2) Als Bestandteile der Straße gelten: a) unmittelbar dem Verkehr dienende Flächen, wie Fahrbahnen, Gehsteige, Rad- und Gehwege, Parkflächen, Haltestellenflächen einschließlich Wartehäuschen, b) der Grenzabfertigung…
§ 7 § 7*)Rechte und Pflichten des Straßenerhalters, Kostentragung
…1) Der Straßenerhalter hat in Verfahren aufgrund dieses Gesetzes mit Ausnahme von Verwaltungsstrafverfahren die Rechte einer Partei. (2) Landesstraßen und Gemeindestraßen müssen im Eigentum des Straßenerhalters stehen. Dies gilt nicht für Tunnels im Zuge solcher Straßen. (3) Der Straßenerhalter ist verpflichtet…
§ 4 § 4*)Gemeingebrauch
…festgelegten Grenzen ohne ausdrückliche Bewilligung zustehende Benützung der unmittelbar dem Verkehr dienenden Flächen einer Straße zum Fußgänger-, Radfahrer- oder Fahrzeugverkehr sowie zum Reiten oder Viehtrieb. (2) Der Gemeingebrauch darf – unbeschadet der straßenpolizeilichen und kraftfahrrechtlichen Vorschriften und des § 33 Abs. 2 – nur durch den Straßenerhalter beschränkt…
§ 33 § 33*)Wanderwege
…erhalten und an solchen Wegen Wegweiser und Markierungszeichen anbringen. Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über die einheitliche Gestaltung dieser Wegweiser und Markierungszeichen erlassen. (2) Wenn es die übliche land- oder forstwirtschaftliche Nutzung erfordert, darf der Gemeingebrauch von Wanderwegen vom Straßenerhalter vorübergehend ganz oder teilweise beschränkt werden. Wenn es…