(1) Der Straßenerhalter hat in Verfahren aufgrund dieses Gesetzes mit Ausnahme von Verwaltungsstrafverfahren die Rechte einer Partei.
(2) Landesstraßen und Gemeindestraßen müssen im Eigentum des Straßenerhalters stehen. Dies gilt nicht für Tunnels im Zuge solcher Straßen.
(3) Der Straßenerhalter ist verpflichtet, die Eintragung der im § 2 Abs. 4 vorgeschriebenen Bezeichnung zu beantragen. Falls eine Straße infolge Auflassung oder Verlegung nicht mehr die Eigenschaft als öffentliche Straße besitzt, hat der Eigentümer die im § 2 Abs. 5 vorgeschriebene Löschung zu beantragen.
(4) Falls eine öffentliche Straße infolge ihres Zustandes nicht mehr ohne Gefahr benützbar ist, hat der Straßenerhalter unverzüglich die ihm zumutbaren Vorkehrungen zur Beseitigung der Gefahr zu treffen, insbesondere für den Straßenbenützer nicht ohne weiteres erkennbare Schadensstellen zu kennzeichnen und erforderlichenfalls abzusperren. Dies gilt – unbeschadet einer allfälligen Verantwortung nach anderen Vorschriften – nicht für öffentliche Straßen, die nach ihrer Art nur für den Verkehr von Fußgängern oder Tieren benützbar sind.
(5) Die mit der Planung, dem Bau und der Erhaltung öffentlicher Straßen einschließlich der Straßenreinigung, Schneeräumung sowie Schneeglätte- und Glatteisbekämpfung verbundenen Kosten hat der Straßenerhalter zu tragen, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
*) Fassung LGBl.Nr. 10/2021
Rückverweise
StrG. · Straßengesetz
§ 13 § 13Beauftragung der Gemeinde
…Landesstraßen im Ortsgebiet. (2) Die Kostentragung für Auslagen, die durch die Besorgung von Angelegenheiten nach Abs. 1 entstehen, bestimmt sich nach den §§ 7 Abs. 5 und 14. Dies gilt auch für den Aufwand, der der Gemeinde dadurch entsteht, dass sie selbst unmittelbar Leistungen nach Abs. 1 lit. b…
§ 17 § 17*)Pflicht zur Umweltprüfung
…Erläuterungsbericht ist zu begründen, weshalb die Voraussetzungen zur Erlassung der Verordnung nach Abs. 3 vorliegen. Der Erläuterungsbericht bildet einen Teil der nach dem Kundmachungsgesetz (§ 7 Abs. 4) zu veröffentlichenden Materialien. *) Fassung LGBl.Nr. 10/2021, 4/2022, 44/2025 …
§ 52 § 52*)Enteignungs- und Entschädigungsverfahren
…Nr. 71/1954, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010, sinngemäß: a) die Bestimmungen über Gegenstand und Umfang der Entschädigung, ausgenommen die §§ 7 Abs. 3 und 10 Abs. 5, b) die Bestimmungen über das Verfahren vor der Verwaltungsbehörde, ausgenommen § 18, c) der § 22 Abs. 2 bis…