Im Sinne dieses Gesetzes bedeutet
1. Lehrerinnen/Lehrer: Personen, die von Gemeinden für die in § 10 Abs. 1, 3 und 4 umschriebenen Tätigkeiten an den von ihnen erhaltenen Musikschulen (Z. 2) beschäftigt werden.
2. Musikschulen: Unterrichtsanstalten, deren Träger Gemeinden sind,
a) die den Bestimmungen des Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 244/1962, entsprechen,
b) die nach einem vom zuständigen Bundesministerium genehmigten Organisationsstatut geführt werden und die darin angeführten Aufgaben erfüllen und
c) die keine Berufsausbildung vermitteln.
3. Dislozierter Unterricht: Unterricht außerhalb einer Stammschule.
4. Leiterinnen/Leiter: Lehrerinnen/Lehrer, die mit der Leitung einer oder mehrerer Musikschulen betraut sind.
5. Lehrbefähigung:
a) Die erste Diplomprüfung der Studienrichtung „Instrumental(Gesangs-)pädagogik“ gemäß Kunsthochschul-Studiengesetz 1983, BGBl. Nr. 187/1983, Anlage A, Z. 27, oder
b) die erste Diplomprüfung der Studienrichtung „Instrumental(Gesangs-)pädagogik“ gemäß Universitäts-Studiengesetz, BGBl. I Nr. 48/1997, Anlage 1, Z. 2a 11.5, oder
c) die Bakkalaureatsprüfung/Bachelorprüfung der Studienrichtung „Instrumental(Gesangs-) pädagogik“ gemäß § 51 Abs. 2 Z 4 Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, oder
d) die Lehrbefähigungsprüfung aus einem Instrumentalfach oder aus Gesang an einer inländischen Akademie für Musik und darstellende Kunst, an einer inländischen Hochschule für Musik und darstellende Kunst, an einer inländischen Universität für Musik und darstellende Kunst oder an einem inländischen Konservatorium mit Öffentlichkeitsrecht.
e) Zur Vermittlung von musiktheoretischen Lehrinhalten darüber hinaus auch die Bakkalaureatsprüfung/Bachelorprüfung der Studienrichtung „Kompositions- und Musiktheoriepädagogik“ gemäß § 51 Abs. 2 Z 4 Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002.
Der Lehrbefähigung gleichzuhalten ist der Abschluss des Studiums der Studienrichtung „Instrumentalmusikerziehung (Lehramt an höheren Schulen)“ gemäß § 2 Abs. 3 Z. 44 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen, BGBl. Nr. 326/1971, im ersten Instrument oder der Abschluss des Unterrichtsfachs Instrumentalmusikerziehung im Rahmen des Lehramtsstudiums gemäß § 54 Abs. 1 Z. 10 Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, im ersten Instrument.
6. Schuljahr: Das Schuljahr beginnt am zweiten Montag im September und dauert bis zum Beginn des nächsten Schuljahres.
7. Unterrichtsjahr: Das Unterrichtsjahr beginnt mit dem Schuljahr und endet an dem Samstag, der frühestens am 5. Juli und spätestens am 11. Juli liegt.
8. Jahresstunde: Eine mit 50 Minuten angesetzte Unterrichtseinheit.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 90/2020
Rückverweise
Stmk. MLG · Steiermärkisches Musiklehrergesetz 2014
§ 1 Geltungsbereich
…Die Bestimmungen dieses Gesetzes regeln das Dienst- und Besoldungsrecht der in einem Dienstverhältnis zu Gemeinden stehenden Lehrerinnen/Lehrern an Musikschulen im Sinne des § 3 Z. 2.…
§ 5 Fachliche Anstellungserfordernisse
…MA („Master of Arts“) sowie eine mindestens fünfjährige Praxis als Lehrerin/Lehrer mit Lehrbefähigung. 2. für Lehrerinnen/Lehrer die Lehrbefähigung gemäß § 3 Z 5. Eine Nachsicht von diesen Anstellungserfordernissen ist mit Ausnahme des Abs. 2 nicht möglich. (2) Wenn sich auf Grund einer öffentlichen Ausschreibung…
§ 16 Inkrafttreten
…Nr. 97/2014 treten die Änderungen des § 9 Absatz 6 und des § 16 mit 1. August 2014 in Kraft. (3) In der Fassung des Gesetzes, LGBl. Nr. 90/2020, treten in Kraft: 1. das Inhaltsverzeichnis, § 3 Z 4, § 9a…
§ 8 Dienstpflichten der Lehrerinnen/Lehrer
…ergebenden oder vom Schulerhalter festgelegten Obliegenheiten (Musikschulstatut, Schulordnung etc.) wie z. B. schulische Veranstaltungen und Konzerte usw. verpflichtet und hat die vorgeschriebene Unterrichtszeit einzuhalten. (3) Die Lehrerin/Der Lehrer hat die Weisungen der Leiterin/des Leiters der Musikschule zu befolgen. (4) Die Lehrerin/Der Lehrer hat jede erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung, die…