LandesrechtSteiermarkLandesesetzeSteiermärkisches Musiklehrergesetz 2014§ 5

§ 5Fachliche Anstellungserfordernisse

In Kraft seit 01. August 2014
Up-to-date

(1) Fachliche Anstellungserfordernisse sind:

1. für Leiterinnen/Leiter

a) das abgeschlossene Studium der Studienrichtung „Instrumental(Gesangs-)pädagogik“ gemäß Kunsthochschul-Studiengesetz 1983, BGBl. Nr. 187/1983, Anhang A, Z 27, und die Verleihung des akademischen Grades Mag. art. sowie eine mindestens fünfjährige Praxis als Lehrerin/Lehrer mit Lehrbefähigung, oder

b) das abgeschlossene Studium der Studienrichtung „Instrumental(Gesangs-)pädagogik“ gemäß Universitäts-Studiengesetz BGBl. I Nr. 48/1997, Anlage 1, Z 2a 11.5 und die Verleihung des akademischen Grades Mag. art. sowie eine mindestens fünfjährige Praxis als Lehrerin/Lehrer mit Lehrbefähigung, oder

c) das abgeschlossene Studium der Studienrichtung „Instrumental(Gesangs-)pädagogik“ gemäß § 51 Abs. 2 Z 5 Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002 und die Verleihung des akademischen Grades Mag. art. oder MA („Master of Arts“) sowie eine mindestens fünfjährige Praxis als Lehrerin/Lehrer mit Lehrbefähigung.

2. für Lehrerinnen/Lehrer die Lehrbefähigung gemäß § 3 Z 5.

Eine Nachsicht von diesen Anstellungserfordernissen ist mit Ausnahme des Abs. 2 nicht möglich.

(2) Wenn sich auf Grund einer öffentlichen Ausschreibung keine Bewerberin/kein Bewerber mit Lehrbefähigung bewirbt, können ausnahmsweise Lehrerinnen/Lehrer, die eine sonstige geeignete Befähigung nachweisen können, auch ohne Lehrbefähigung beschäftigt werden; in einem solchen Fall ist das Dienstverhältnis auf längstens drei Jahre zu befristen. Danach ist diese Stelle neu auszuschreiben.

Rückverweise