(1) Fachliche Anstellungserfordernisse sind:
1. für Leiterinnen/Leiter
a) das abgeschlossene Studium der Studienrichtung „Instrumental(Gesangs-)pädagogik“ gemäß Kunsthochschul-Studiengesetz 1983, BGBl. Nr. 187/1983, Anhang A, Z 27, und die Verleihung des akademischen Grades Mag. art. sowie eine mindestens fünfjährige Praxis als Lehrerin/Lehrer mit Lehrbefähigung, oder
b) das abgeschlossene Studium der Studienrichtung „Instrumental(Gesangs-)pädagogik“ gemäß Universitäts-Studiengesetz BGBl. I Nr. 48/1997, Anlage 1, Z 2a 11.5 und die Verleihung des akademischen Grades Mag. art. sowie eine mindestens fünfjährige Praxis als Lehrerin/Lehrer mit Lehrbefähigung, oder
c) das abgeschlossene Studium der Studienrichtung „Instrumental(Gesangs-)pädagogik“ gemäß § 51 Abs. 2 Z 5 Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002 und die Verleihung des akademischen Grades Mag. art. oder MA („Master of Arts“) sowie eine mindestens fünfjährige Praxis als Lehrerin/Lehrer mit Lehrbefähigung.
2. für Lehrerinnen/Lehrer die Lehrbefähigung gemäß § 3 Z 5.
Eine Nachsicht von diesen Anstellungserfordernissen ist mit Ausnahme des Abs. 2 nicht möglich.
(2) Wenn sich auf Grund einer öffentlichen Ausschreibung keine Bewerberin/kein Bewerber mit Lehrbefähigung bewirbt, können ausnahmsweise Lehrerinnen/Lehrer, die eine sonstige geeignete Befähigung nachweisen können, auch ohne Lehrbefähigung beschäftigt werden; in einem solchen Fall ist das Dienstverhältnis auf längstens drei Jahre zu befristen. Danach ist diese Stelle neu auszuschreiben.
Rückverweise
Stmk. MLG · Steiermärkisches Musiklehrergesetz 2014
§ 5 Fachliche Anstellungserfordernisse
…Lehrerin/Lehrer mit Lehrbefähigung, oder c) das abgeschlossene Studium der Studienrichtung „Instrumental(Gesangs-)pädagogik“ gemäß § 51 Abs. 2 Z 5 Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002 und die Verleihung des akademischen Grades Mag. art. oder MA („Master of Arts“…
§ 6 Entgelt
…1) Das Monatsentgelt für vollbeschäftigte Lehrerinnen/Lehrer beträgt: in der Entlohnungsstufe € 1 2.780,2 2 3.165,5 3 3.550,9 4 3.936,4 5 4.322,0 6 4.707,6 7 4.945,6 (2) Das Monatsentgelt beginnt mit der Entlohnungsstufe 1. (3) Für die Vorrückung ist der Vorrückungsstichtag maßgebend. Der für die…