(1) Die Bestimmungen der Abschnitte I bis V sind, soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, anzuwenden auf
1. Dienstreisen in das Ausland,
2. Dienstreisen von einer im Ausland gelegenen Dienststelle (Dienstverrichtungsstelle) aus,
3. Dienstreisen nach im Ausland gelegenen Grenzorten,
4. Dienstverrichtungen im ausländischen Dienstort und
5. Dienstzuteilungen zu im Ausland gelegenen Dienststellen.
(2) Dienstreisen nach Abs. 1 Z 1 dürfen nur in dem Umfang angefordert werden, in dem sie unter Bedachtnahme auf Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit erforderlich sind.
(3) Als Grenzorte gemäß Abs. 1 Z 3 gelten die im benachbarten Ausland gelegenen Orte, deren Ortsgrenze von der Bundesgrenze in der Luftlinie nicht mehr als 15 Kilometer entfernt ist.
Anm.: In der Fassung LGBl. Nr. 30/2007, LGBl. Nr. 100/2025
§ 49 Stmk. L-RGG · Stmk. L-RGG · Stmk. Landes-Reisegebührengesetz
§ 49 Inkrafttreten von Novellen
…Abs. 4 durch die Novelle LGBl. Nr. 43/2006 treten mit 1. November 2005 in Kraft. (4) Die Änderungen im § 25 Abs. 2 Z 3 bis 5 und § 25 Abs. 3 durch die Novelle LGBl. Nr. 30/2007 treten mit…
§ 25 Anspruch bei Auslandsdienstreisen
…Abschnitt VI Dienstverrichtungen im Ausland § 25 Anspruch bei Auslandsdienstreisen (1) Die Bestimmungen der Abschnitte I bis V sind, soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, anzuwenden auf 1. Dienstreisen in…
§ 26 Nebenkostenersatz
…§ 26 Nebenkostenersatz (1) Bei Dienstreisen und Dienstzuteilungen nach § 25 Abs. 1 sind dem Bediensteten folgende Nebenkosten zu ersetzen: 1. die notwendigen Anschaffungskosten für den Reisepaß; 2. die Kosten der Sichtvermerke; 3. die Kosten…
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