(1) Bei Dienstreisen und Dienstzuteilungen nach § 25 Abs. 1 sind dem Bediensteten folgende Nebenkosten zu ersetzen:
1. die notwendigen Anschaffungskosten für den Reisepaß;
2. die Kosten der Sichtvermerke;
3. die Kosten medizinischer Untersuchungen und gesundheitspolizeilich vorgeschriebener oder gesundheitspolizeilich empfohlener Impfungen;
4. die Kosten der Lichtbilder für die Reisedokumente mit dem Betrag von 2,2 je Lichtbild.
(2) Der Ersatz der in Abs. 1 genannten Nebenkosten gebührt auch Personen, für die die/der Bedienstete im Rahmen der Dienstreise oder Dienstzuteilung Anspruch auf Reisekostenvergütung hat.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/2001, LGBl. Nr. 151/2014
§ 49 Stmk. L-RGG · Stmk. L-RGG · Stmk. Landes-Reisegebührengesetz
§ 49 Inkrafttreten von Novellen
…Abs. 4, 13 Abs. 1, 17 Abs. 1, 20 Abs. 1 Z 2, 22 Abs. 3 Z 2, 26 Abs. 1 Z 4, 27, 38 Abs. 3 Z 2 und 44 Abs. 1 durch die Novelle LGBl. Nr. …
§ 26 Nebenkostenersatz
…§ 26 Nebenkostenersatz (1) Bei Dienstreisen und Dienstzuteilungen nach § 25 Abs. 1 sind dem Bediensteten folgende Nebenkosten zu ersetzen: 1. die notwendigen Anschaffungskosten für…
§ 1a Eingetragene Partnerschaft
…2009, eingetragene Partner/Partnerinnen von Bediensteten sinngemäß anzuwenden: § 22 Abs. 2 Z. 2 lit. a, § 24, § 26 Abs. 2, § 33, § 34 Abs. 1 bis 3, § 35 Abs. 3 und 4, § 36…
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