(1) Wurde der Beamte/die Beamtin wegen einer strafbaren Handlung durch ein ordentliches Gericht, ein Verwaltungsgericht oder eine Verwaltungsbehörde rechtskräftig verurteilt und erschöpft sich die Dienstpflichtverletzung in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes, so ist von der Verfolgung abzusehen, wenn anzunehmen ist, dass die Verhängung einer Disziplinarstrafe nicht erforderlich ist, um den Beamten/die Beamtin von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten.
(2) Die Disziplinarbehörde ist an die dem Spruch einer rechtskräftigen strafrechtlichen Entscheidung eines ordentlichen Gerichtes oder Verwaltungsgerichtes zugrunde gelegte Tatsachenfeststellung gebunden. Sie darf auch nicht eine Tatsache als erwiesen annehmen, die das ordentliche Gericht oder das Verwaltungsgericht als nicht erweisbar angenommen hat.
(3) Wird von der Verfolgung nicht abgesehen, dann ist, wenn sich eine Verurteilung gemäß Abs. 1 auf denselben Sachverhalt bezieht, eine Strafe nur auszusprechen, wenn und soweit dies zusätzlich erforderlich ist, um den Beamten/die Beamtin von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013
Stmk. L-DBR · Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark
§ 92 Zusammentreffen von gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbaren Handlungen mit Dienstpflichtverletzungen
…§ 92 Zusammentreffen von gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbaren Handlungen mit Dienstpflichtverletzungen (1) Wurde der Beamte/die Beamtin wegen einer strafbaren Handlung durch ein ordentliches Gericht, ein Verwaltungsgericht…
§ 121 Disziplinarerkenntnis
…der mündlichen Verhandlung vorgekommen ist. (2) Das Disziplinarerkenntnis hat auf Schuldspruch oder Freispruch zu lauten und im Falle eines Schuldspruches, sofern nicht nach § 92 Abs. 3 oder § 110 von einem Strafausspruch abgesehen wird, die Strafe festzusetzen. (3) Eine schriftliche Ausfertigung des Disziplinarerkenntnisses ist der Dienstbehörde und…
§ 135 Auflösung des Dienstverhältnisses
…der Kundmachung der Novelle LGBl. Nr. 62/2021 folgenden Monatsersten, das ist der 1. Juli 2021, begangenen Vorsatzdeliktes gemäß den §§ 92, 201 bis 217, 312 und 312a StGB, 5. a) Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft bei Verwendungen gemäß § 9 Abs. 2…
Rückverweise