(1) Der Dienststellenleiter/Die Dienststellenleiterin hat unter Bedachtnahme auf die jeweilige dienstrechtliche Stellung des/der Bediensteten eine Dienstbeurteilung über die vom/von der Bediensteten im Beurteilungszeitraum erbrachten Leistungen zu erstellen. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die fachlichen Kenntnisse;
2. die Fähigkeiten und die Auffassung, insbesondere
a) Fleiß,
b) Ausdauer,
c) Gewissenhaftigkeit,
d) Verlässlichkeit,
e) Verantwortungsbewusstsein,
f) Arbeitstempo und
g) Genauigkeit;
3. Verhalten im Dienst
a) Bewährung im Parteienverkehr und Außendienst sowie Verhandlungsgeschick,
b) Zusammenarbeit mit Mitarbeitern/Mitarbeiterinnen und Vorgesetzten sowie Teamfähigkeit,
c) Entscheidungsfreude und Durchsetzungsvermögen,
d) Belastbarkeit,
e) Selbstständigkeit,
f) Initiative,
g) Arbeitseinteilung und
h) Kostenbewusstsein;
4. bei Bediensteten, die sich auf einer leitenden Stelle befinden oder deren Berufung auf eine solche Stelle in Frage kommt, die Eignung hiezu;
5. Bewährung als Vorgesetzter/Vorgesetzte.
(2) Die Dienstbeurteilung hat zu lauten:
1. entsprechend, wenn das zur ordnungsgemäßen Versehung des Dienstes notwendige Maß an Leistung überwiegend erreicht wird;
2. nicht entsprechend, wenn das zur ordnungsgemäßen Versehung des Dienstes unerlässliche Mindestmaß an Leistung nicht erreicht wird.
(3) Die vorläufige Dienstbeurteilung ist mit dem/der Bediensteten zu erörtern. Wird darüber kein Einvernehmen erzielt, ist dem/der Bediensteten Gelegenheit zu geben, innerhalb von zwei Wochen schriftlich Stellung zu nehmen. Unter Bedachtnahme auf eine allenfalls abgegebene Stellungnahme entscheidet der Dienststellenleiter/die Dienststellenleiterin. Die Entscheidung erfolgt bei Beamten/Beamtinnen mit Bescheid und bei Vertragsbediensteten mit Dienstgebererklärung (endgültige Dienstbeurteilung). Die Entscheidung ist dem/der Bediensteten zu eigenen Handen und der Dienstbehörde zuzustellen. Wird den in der Stellungnahme vorgebrachten Einwänden des/der Bediensteten nicht entsprochen, ist die Entscheidung zu begründen.
(4) (Anm.: entfallen)
(5) (Anm.: entfallen)
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013
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