§ 253 § 253
In Kraft seit 01. Juli 2021
Up-to-date
Stmk. L-DBR
Gliederung
Hauptstück IV Übergangsbestimmungen für Beamte/Beamtinnen und Vertragsbedienstete
I. Teil Beamte/Beamtinnen der Allgemeinen Verwaltung und Beamte/Beamtinnen in handwerklicher Verwendung, Förster/Försterinnen, Lehrer/Lehrerinnen am Konservatorium, Kindergärtner/Kindergärtnerinnen und Erzieher/Erzieherinnen an Horten des Landes
I. Abschnitt Dienstrechtlicher Teil
§ 253 § 253
(1) § 80 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Dienstbeurteilung erstmalig nach Ablauf eines Jahres nach der Begründung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses durchzuführen ist.
(2) § 82 Abs. 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Dienstbeurteilung zu lauten hat:
1.ausgezeichnet, bei hervorragenden Leistungen gemäß Abs. 1;
2.sehr gut, bei überdurchschnittlichen Leistungen gemäß Abs. 1;
3.gut, bei durchschnittlichen Leistungen gemäß Abs. 1;
4. entsprechend, wenn das zur ordnungsgemäßen Versehung des Dienstes unerlässliche Mindestmaß an Leistung ständig erreicht wird;
5. nicht entsprechend, wenn das zur ordnungsgemäßen Versehung des Dienstes unerlässliche Mindestmaß an Leistung nicht erreicht wird.
(3) Lautet die Dienstbeurteilung mindestens auf „gut“, so gilt die für die Zeitvorrückung erforderliche Durchschnittsleistung als erbracht.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2007, LGBl. Nr. 62/2021
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