(1) Der Stellenplan ist jener Teil des jährlichen Landesvoranschlages, der durch die Festlegung von Stellen die zulässige Anzahl von Bediensteten für das betreffende Jahr bestimmt. Im Stellenplan sind die Stellen unter Berücksichtigung der Stellenbewertung zu gliedern.
(2) Im Stellenplan dürfen Stellen für Bedienstete nur in der Art und Anzahl vorgesehen werden, die zur Besorgung der Aufgaben des Landes zwingend notwendig sind. Die Stellen von teilzeitbeschäftigten Bediensteten sind mit dem Prozentsatz des jeweiligen Beschäftigungsausmaßes im Stellenplan festzulegen.
(2a) Für Stellen, die mit Ermächtigung des Landtages außerhalb des Stellenplanes geführt werden dürfen, ist die Genehmigung der arbeitsrechtlichen Verträge gemäß § 1 Abs. 2 Z 12 durch die für die zentrale Personalverwaltung zuständige Abteilung erforderlich.
(3) Die Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß für die im Landesvoranschlag ausgewiesenen Wirtschaftspläne.
(4) Zeitgleich mit dem Stellenplan ist dem Landtag ein Personalbericht vorzulegen, der zumindest allgemeine personalstatistische Daten (Altersstruktur der Bediensteten, Art der Dienstverhältnisse, zahlenmäßige Verteilung nach Geschlecht in den jeweiligen Wirkungsbereichen, Funktionsgruppen und Gehaltsklassen) und Angaben über die Einkommensverteilung, insbesondere prozentuelle Einkommensunterschiede nach Geschlecht in den jeweiligen Wirkungsbereichen, Funktionsgruppen und Gehaltsklassen, sowie Angaben zu Teilzeit und Karenzen und ihre Verteilung nach Geschlecht zu enthalten hat.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 151/2014, LGBl. Nr. 62/2021
Stmk. L-DBR · Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark
§ 5 Wirkungsbereich, Funktionsgruppe und Gehaltsklassen
…§ 5 Wirkungsbereich, Funktionsgruppe und Gehaltsklassen (1) Die dienst- und besoldungsrechtlichen Merkmale einer Stelle gemäß § 4 Abs. 1 setzen sich aus der Zuordnung dieser Stelle zu einem Wirkungsbereich, zu einer Funktionsgruppe und einer Gehaltsklasse zusammen. (2) Der Landesdienst umfasst die…
§ 4 Stellenplan und Wirtschaftsplan
…§ 4 Stellenplan und Wirtschaftsplan (1) Der Stellenplan ist jener Teil des jährlichen Landesvoranschlages, der durch die Festlegung von Stellen die zulässige Anzahl von Bediensteten für das…
§ 1 Anwendungsbereich
…auf: 1. Lehrer/Lehrerinnen und Vertragslehrer/Vertragslehrerinnen an öffentlichen Pflichtschulen, 2. Lehrer/Lehrerinnen und Vertragslehrer/Vertragslehrerinnen an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen, 3. Lehrlinge, 4. Personen, die fallweise, insbesondere zur Erleichterung der Urlaubsabwicklung, für Krankenstandsvertretungen und als Ferialarbeiter/ Ferialarbeiterinnen aufgenommen werden, 5. Personen, die als Saisonarbeiter/Saisonarbeiterinnen je nach Verwendung…
§ 48a Herabsetzung der Wochendienstzeit vor Übertritt in den Ruhestand
…§ 4 8 a Herabsetzung der Wochendienstzeit vor Übertritt in den Ruhestand (1) Dem Beamten/Der Beamtin, der/die seinen/ihren 720. Lebensmonat vollendet hat, kann auf…
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