§ 29 Anrechnung auf die Grundausbildung
In Kraft seit 01. Dezember 2023
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Die Dienstbehörde kann auf die Allgemeine und Besondere Grundausbildung anderweitige Ausbildungen oder sonstige Qualifikationen, Berufserfahrungen und selbstständige Arbeiten anrechnen, soweit sie mit Teilen oder zur Gänze der Grundausbildung gleichwertig sind und dies im Hinblick auf die Ziele der Grundausbildung zweckmäßig ist. Ein Rechtsanspruch auf Anrechnung besteht nicht.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 100/2023
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