Die Dienstbehörde kann auf die Allgemeine und Besondere Grundausbildung anderweitige Ausbildungen oder sonstige Qualifikationen, Berufserfahrungen und selbstständige Arbeiten anrechnen, soweit sie mit Teilen oder zur Gänze der Grundausbildung gleichwertig sind und dies im Hinblick auf die Ziele der Grundausbildung zweckmäßig ist. Ein Rechtsanspruch auf Anrechnung besteht nicht.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 100/2023
Stmk. L-DBR · Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark
§ 29 Anrechnung auf die Grundausbildung
…§ 29 Anrechnung auf die Grundausbildung Die Dienstbehörde kann auf die Allgemeine und Besondere Grundausbildung anderweitige Ausbildungen oder sonstige Qualifikationen, Berufserfahrungen und selbstständige Arbeiten anrechnen, soweit sie…
§ 24 Allgemeine Grundausbildung
…Person des/der Bediensteten gelegenen wichtigen Gründen, insbesondere im Fall einer Karenz nach §§ 18 bis 22 und 27 oder §§ 29 und 30 St. MSchKG können die Fristen verlängert werden. Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 62/2021, LGBl. Nr. 100/2023…
§ 48c Bildungsteilzeit
…St. MSchKG oder einer vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschrift, 2. eine Karenz nach den §§ 18 bis 22 und 27 oder §§ 29 und 30 St. MSchKG oder einer vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschrift, 3. ein Präsenzdienst nach § 27 des Wehrgesetzes 2001, BGBl. I Nr…
§ 27 Fachprüfung
…Person des/der Bediensteten gelegenen wichtigen Gründen, insbesondere im Fall einer Karenz nach §§ 18 bis 22 und 27 oder §§ 29 und 30 St. MSchKG können die Fristen verlängert werden. (4) Bei Vorliegen einer Behinderung kann die mündliche Fachprüfung durch andere Prüfungsformen ersetzt werden. Anm.: in…
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