(1) Der Vorrückungsstichtag ist dadurch zu ermitteln, dass Zeiten
1. nach dem 30. Juni des Jahres, in dem nach der Aufnahme in die erste Schulstufe neun Schuljahre absolviert worden sind oder worden wären, im Ausmaß von bis zu drei Jahren zur Gänze und darüber hinaus
2. bis zu höchstens sechs Jahre in einem über der Geringfügigkeit liegenden Dienst-, Ausbildungs- oder sonstigen Arbeitsverhältnisses gemäß Abs. 2
dem Tag der Anstellung vorangestellt werden. Die mehrfache Anrechnung von Vordienstzeiten in ein und demselben Zeitraum ist unzulässig.
(2) Vordienstzeiten in einem Dienst-, Ausbildungs- oder sonstigen Arbeitsverhältnis sind gemäß Abs. 1 Z 2 in folgender Reihenfolge anzurechnen, wofür entsprechende Nachweise vorzulegen sind:
1. die in einem Lehrverhältnis nach dem Berufsausbildungsgesetz zurückgelegte Zeit;
2. die Zeit in einem Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft oder zu einem Gemeindeverband;
3. die Zeit in einem Dienstverhältnis zu einer Einrichtung der Europäischen Union oder zu einer zwischenstaatlichen Einrichtung, der Österreich angehört;
4. die Zeit einer Karenz nach einer dem St. MSchKG vergleichbaren landes- oder bundesgesetzlichen Bestimmung;
5. die Zeit der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 2001 und des Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz 1986;
6. die sonstige Zeit selbstständiger oder unselbstständiger Erwerbstätigkeit.
(3) Anlässlich eines neuerlichen Eintritts eines/einer Bediensteten in den Landesdienst erfolgt eine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages, wenn zwischen dem Ende des einvernehmlich gelösten oder durch Zeitablauf beendeten Dienstverhältnisses zum Land und dem neuerlichen Eintritt ein Zeitraum von mehr als zehn Wochen liegt; für den Zeitraum von bis zu zehn Wochen bis zum neuerlichen Eintritt wird die Vorrückung gehemmt.
(4) Anlässlich einer neuen Verwendung eines/einer Bediensteten im Landesdienst erfolgt keine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages und bleibt der bisherige Vorrückungsstichtag maßgeblich.
(5) Anlässlich der Übernahme eines/einer Vertragsbediensteten in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis erfolgt keine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages und bleibt der bisherige Vorrückungsstichtag maßgeblich.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2007, LGBl. Nr. 74/2011, LGBl. Nr. 132/2024
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