(1) Amtsärzten/Amtsärztinnen gebührt anstelle des Gehaltes nach § 183 das Gehalt des Entlohnungsschemas SI/N der Entlohnungsgruppe SI/N3 gemäß § 10 Abs. 1 StKDBR. Das Gehalt beginnt in der ersten Entlohnungsstufe, sofern sich nicht aus § 155 anderes ergibt.
(2) Mit dem Gehalt gemäß Abs. 1 sind sämtliche mit der dienstlichen Verwendung verbundenen Erschwernisse und Gefahren für Gesundheit und Leben abgegolten.
(3) Dem Leiter oder der Leiterin des Referats Sanitätsdirektion – Gesundheitswesen, der oder die im Entlohnungsschemas SI/N der Entlohnungsgruppe SI/N3 entlohnt wird, gebührt zusätzlich zum Gehalt gemäß Abs. 1 eine ruhegenussfähige Funktionszulage in der Höhe von 25 % der Bemessungsgrundlage gemäß § 264a. Bei einer Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit gebührt die Zulage im aliquoten Ausmaß.
(4) Mit der Funktionszulage nach Abs. 3 gelten alle mengenmäßigen und zeitlichen Mehrleistungen des oder der Bediensteten, die mit der Stelle verbunden sind, als abgegolten.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 132/2024, LGBl. Nr. 99/2025
Stmk. L-DBR · Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark
§ 183c Option für Amtsärzte/Amtsärztinnen
…LGBl. Nr. 132/2024 in einem Dienstverhältnis zum Land stehen, können eine schriftliche Erklärung auf Überleitung in das Entlohnungsschema SI/N gemäß § 183b stellen. Die Abgabe dieser Erklärung ist nur einmal zulässig. (2) Für Bedienstete im Besoldungsschema St. erfolgt die Überleitung gemäß Abs. 1 nach Berechnung des…
§ 183b Entlohnung der Amtsärzte/Amtsärztinnen
…§ 183b Entlohnung der Amtsärzte/Amtsärztinnen (1) Amtsärzten/Amtsärztinnen gebührt anstelle des Gehaltes nach § 183 das Gehalt des Entlohnungsschemas SI/N der Entlohnungsgruppe SI/N3…
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