(1) Der Dienstgeber kann ein Dienstverhältnis, das ununterbrochen ein Jahr gedauert hat, nur schriftlich und mit Angabe des Grundes kündigen.
(2) Ein Grund, der den Dienstgeber nach Ablauf der in Abs. 1 genannten Frist zur Kündigung berechtigt, liegt insbesondere vor,
1. wenn der/die Vertragsbedienstete seine/ihre Dienstpflicht gröblich verletzt, sofern nicht die Entlassung in Frage kommt;
2. wenn der/die Vertragsbedienstete sich für eine entsprechende Verwendung als geistig oder körperlich ungeeignet erweist;
3. wenn der/die Vertragsbedienstete den im Allgemeinen erzielbaren angemessenen Arbeitserfolg trotz Ermahnungen nicht erreicht, sofern nicht die Entlassung in Frage kommt;
4. wenn der/die Vertragsbedienstete eine im Dienstvertrag vereinbarte Dienst- oder Fachprüfung nicht rechtzeitig und mit Erfolg ablegt;
5. wenn der/die Vertragsbedienstete handlungsunfähig wird;
6. wenn es sich erweist, dass das gegenwärtige oder frühere Verhalten des/der Vertragsbediensteten dem Ansehen oder den Interessen des Dienstes abträglich ist, sofern nicht die Entlassung in Frage kommt;
7. wenn eine Änderung des Arbeitsumfanges, der Organisation des Dienstes oder der Arbeitsbedingungen die Kündigung notwendig macht, es sei denn, dass das Dienstverhältnis des/der Vertragsbediensteten durch die Kündigung in einem Zeitpunkt enden würde, in dem er/sie das 50. Lebensjahr vollendet und bereits zehn Jahre in diesem Dienstverhältnis zugebracht hat;
8. wenn der/die Vertragsbedienstete vor dem Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses das für Leistungen aus dem Versicherungsfall des Alters in der gesetzlichen Pensionsversicherung vorgeschriebene Anfallsalter erreicht hat;
9. wenn der/die Vertragsbedienstete, der/die das 65. Lebensjahr vollendet hat, einen Anspruch auf einen Ruhegenuss aus einem öffentlichen Dienstverhältnis hat oder mit Erfolg geltend machen kann;
10. wenn der/die Vertragsbedienstete die Ausbildung zum Facharzt/zur Fachärztin abgeschlossen hat.
(3) Hinsichtlich der Kündigungsbeschränkungen bei weiblichen Vertragsbediensteten vor und nach ihrer Niederkunft gelten die allgemeinen gesetzlichen Vorschriften.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2007
Stmk. L-DBR · Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark
§ 130 Kündigung
…§ 130 Kündigung (1) Der Dienstgeber kann ein Dienstverhältnis, das ununterbrochen ein Jahr gedauert hat, nur schriftlich und mit Angabe des Grundes kündigen. (2) Ein Grund, der…
§ 129 Enden des Dienstverhältnisses
…Kündigung mit Ablauf der Kündigungsfrist. (2) Ein Dienstverhältnis auf Probe kann von jedem Vertragsteil jederzeit gelöst werden. (3) Eine entgegen den Vorschriften des § 130 ausgesprochene Kündigung ist rechtsunwirksam. Eine entgegen den Vorschriften des § 133 ausgesprochene Entlassung gilt als Kündigung, wenn der angeführte Auflösungsgrund einen Kündigungsgrund im Sinne…
§ 187a Ersatz von Ausbildungskosten
…Ausbildung durch 1. einverständliche Lösung (§ 129 Abs. 1 Z 2) 2. vorzeitige Auflösung (§ 133) 3. Kündigung (§§ 130 oder 136) 4. Austritt (§ 137) oder 5. Entlassung (§ 89 Abs. 1 Z 5, § 135 Abs. 1…
§ 129a Folgebeschäftigungen
…begründeten Anlass zur vorzeitigen Auflösung (Austritt) oder zur Kündigung des Dienstverhältnis gegeben hat, 4. der Dienstgeber das Dienstverhältnis löst, sofern keiner der in § 130 Abs. 2 Z 1, 3 und 4, 6, 8 und 9 oder in § 133 Abs. 2 genannten Gründe vorliegt, 5…
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