(1) Das Dienstverhältnis des/der Vertragsbediensteten endet
1. durch Tod oder
2. durch einverständliche Lösung oder
3. durch Übernahme des/der Vertragsbediensteten in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Land oder
4. durch Übernahme des/der Vertragsbediensteten in ein anderes Dienstverhältnis zum Land, aus dem dem/der Vertragsbediensteten eine Anwartschaft auf einen Ruhe(Versorgungs)genuss erwächst, oder
5. durch vorzeitige Auflösung oder
6.durch Zeitablauf nach § 186 Abs. 9 oder nach § 234 Abs. 6 oder
7. (Anm.: entfallen)
8. wenn das Dienstverhältnis auf bestimmte Zeit eingegangen worden ist – mit dem Ablauf der Zeit, für die es eingegangen wurde, oder mit dem Abschluss der Arbeit, auf die es abgestellt war, oder
9. wenn das Dienstverhältnis auf bestimmte Zeit mit vereinbarter Kündigungsmöglichkeit eingegangen worden ist – mit Ablauf der Zeit, für die es eingegangen wurde, oder durch Kündigung mit Ablauf der Kündigungsfrist oder
10. wenn das Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit eingegangen worden ist – durch Kündigung mit Ablauf der Kündigungsfrist.
(2) Ein Dienstverhältnis auf Probe kann von jedem Vertragsteil jederzeit gelöst werden.
(3) Eine entgegen den Vorschriften des § 130 ausgesprochene Kündigung ist rechtsunwirksam. Eine entgegen den Vorschriften des § 133 ausgesprochene Entlassung gilt als Kündigung, wenn der angeführte Auflösungsgrund einen Kündigungsgrund im Sinne des § 130 Abs. 2 darstellt; liegt auch kein Kündigungsgrund vor, so ist die ausgesprochene Entlassung rechtsunwirksam.
(4) In den Fällen des Abs. 3 ist § 151 Abs. 2 zweiter und dritter Satz sinngemäß anzuwenden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013
§ 128b Stmk. L-DBR · Stmk. L-DBR · Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark
§ 128b § 128b
…Laienrichter/Laienrichterinnen dürfen lediglich rechtskundige Landesbedienstete mit einer mindestens fünfjährigen Berufserfahrung im Landesdienst nominiert werden. Gegen sie darf kein Disziplinarverfahren oder Verfahren gemäß § 129 Abs. 1 Z 5 oder Z 10 anhängig sein. Beamte/Beamtinnen des Ruhestandes dürfen nicht als dienstrechtliche Laienrichter/Laienrichterinnen verwendet werden. (5…
§ 129a § 129a
…keiner der in § 136 Abs. 3 Z 1, 3 und 4, genannten Gründe vorliegt, oder 6. das Dienstverhältnis gemäß § 129 Abs. 1 Z 8 endet. (3) Dem Beamten/Der Beamtin des Ruhestandes ist es für die Dauer von sechs Monaten nach Übertritt oder…
§ 59 § 59
…Anspruch erworben wurde, um das Ausmaß des Mehrverbrauches zu kürzen. (5) In dem Kalenderjahr, in dem das Dienstverhältnis endet, ausgenommen im Fall des § 129 Abs. 1 Z 3 , oder der/die Bedienstete aus dem Dienststand ausscheidet, beträgt das Urlaubsausmaß für jeden begonnenen Monat des Dienstverhältnisses ein Zwölftel…
§ 187a § 18 7 a
…dem Land die Kosten der Ausbildung zu ersetzen, wenn das Dienstverhältnis innerhalb von drei Jahren nach Beendigung der Ausbildung durch 1. einverständliche Lösung ( § 129 Abs. 1 Z 2 ) 2. vorzeitige Auflösung ( § 133 ) 3. Kündigung ( §§ 130 oder 136) 4. Austritt ( § 137…
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